Vorlage

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 29Fedlex · Vorlage

Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 65 Verteilung des Ertrags der Lenkungsabgabe und

Vollzugsentschädigung

1Der Ertrag der Lenkungsabgabe berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten des Bundes.

2Er wird an die Bevölkerung verteilt. Dabei werden alle natürlichen Personen gleichmässig berücksichtigt.

3Der Ertrag der Lenkungsabgabe wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAG über die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Militärversicherung verteilt.

4Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Bundesbehörden werden für ihren Aufwand entschädigt. Entschädigt werden die Kosten:

a. der Erhebung und Verteilung der Lenkungsabgabe;

b. der Kontrolle des Marktes;

c. des Monitorings; und

d. der Massnahmen für den Jugendschutz, die Prävention und die Schadenminderung.

5Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest und regelt Art und Verfahren der Verteilung des Ertrags der Abgabe an die Bevölkerung.

Minderheit (Aeschi, de Courten, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann)

Art. 65 Abs. 2, 3 und 5

2Er geht an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

3Streichen

5Der Bundesrat legt die Höhe der Vollzugsentschädigung fest und regelt Art und Verfahren der Verteilung des Ertrags der Abgabe an die AHV.

Art. 66 Gebühren

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes erheben für ihre Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren. Sie können Vorschüsse verlangen.

Art. 67 Kantonale Gebühren und Aufsichtsabgabe

1Die Kantone können für ihre Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.

2Sie können für die Vollzugskosten, die nicht durch Gebühren gedeckt sind, von den Verkaufsstellen eine Aufsichtsabgabe erheben. Die Einnahmen aus der Aufsichtsabgabe dürfen nur die Vollzugskosten decken.