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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

8. Kapitel: Monitoring und Evaluation

Art. 68 Monitoring

1Der Bund erstellt ein Monitoring zu folgenden Bereichen:

a. die Umsetzung der wesentlichen Massnahmen nach diesem Gesetz;

b. den Cannabiskonsum;

c. das Wissen in der Bevölkerung über die Risiken des Cannabiskonsums und einen risikoärmeren Umgang mit Cannabis;

d. den legalen und illegalen Cannabismarkt;

e. die cannabisbedingten Erkrankungen und ihre Behandlungen;

f. die cannabisbedingten Unfälle; und

g. die Strafverfahren.

2Das Monitoring dient insbesondere:

a. der Information der Öffentlichkeit;

b. der wissenschaftlichen Evaluation;

c. der Erfassung der Indikatoren für die Anpassung der Lenkungsabgabe;

d. der Steuerung von Vollzugsmassnahmen.

3Der Bund kann Dritte mit dem Monitoring zu einzelnen Bereichen beauftragen.

4Die Kantone stellen dem Bund ihre statistischen Daten zur Verfügung.

5Der Bundesrat regelt:

a. die zu erhebenden Daten;

b. die für das Monitoring wesentlichen Massnahmen;

c. die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind;

d. die technischen und organisatorischen Aspekte der Datenerhebung;

e. die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Datenerfassung;

f. die Publikation der statistischen Auswertungen.

Art. 69 Evaluation

1Das BAG evaluiert die Auswirkungen der Massnahmen dieses Gesetzes und insbesondere die Erreichung der Zwecke des Gesetzes erstmalig spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und danach regelmässig wissenschaftlich.

2Das EDI erstattet dem Bundesrat bei Vorliegen wichtiger Erkenntnisse aus der Evaluation Bericht über die Resultate und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.