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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

9. Kapitel: Datenschutz und -austausch

Art. 70 Datenbearbeitung

1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentlichen und privaten Institutionen sind berechtigt, Personendaten natürlicher Personen und Daten juristischer Personen, einschliesslich der nachstehenden besonders schützenswerten Daten in den folgenden Bereichen, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen:

a. gewerblicher Anbau und gewerbliche Herstellung: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

b. Verkauf: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

c. Ein-, Durch- und Ausfuhr: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

d. Abgaben: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

e. weitere Vollzugshandlungen durch kantonale Behörden und Behörden des Bundes, insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen und bei der Aufsicht: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

f. Information über den Rückruf: Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

g. elektronisches Informationssystem zur Meldung von Produkten nach Artikel 26 TabPG17: Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse;

h. elektronisches Nachverfolgungssystem nach Artikel 85: Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

2Die zuständigen Stellen nach Absatz 1 können im Einzelfall weitere besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz unbedingt erforderlich ist.

3Der Bundesrat regelt Form und Inhalt der Bearbeitung und legt für die Daten Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen fest.

Art. 71 Datenaustausch im Inland

1Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie die mit der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten öffentli-

17 SR 818.32