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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
chen und privaten Institutionen können gegenseitig Personendaten und Daten juristischer Personen austauschen, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
2Der Bundesrat regelt die Art und Weise des Datenaustauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung zu stellen sind.
Art. 72 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen
Organisationen
1Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren für den Austausch von Personendaten und Daten juristischer Personen mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zum Zweck des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Sicherheit.
2Besonders schützenswerte Personendaten und besonders schützenswerte Daten juristischer Personen, einschliesslich Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn:
a. völkerrechtliche Verträge oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern;
b. dies zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich ist; oder
c. es dadurch im Einzelfall möglich ist, illegalen Handel oder weitere schwerwiegende Verstösse gegen dieses Gesetz aufzudecken.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
1. Abschnitt: Strafbare Handlungen
Art. 73 Strafbare Handlungen ausserhalb von Bewilligungen oder
Konzessionen
1Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a. ohne die dafür notwendigen Bewilligungen Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC anbaut, herstellt, erwirbt, besitzt, lagert oder ein-, durch- oder aus führt;
b. ohne die dafür notwendigen Konzessionen Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC verkauft oder anderweitig entgeltlich abgibt;
c. unerlaubte Handlungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b finanziert oder ihre Finanzierung vermittelt;
d. als Bewilligungsinhaber Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC unentgeltlich abgibt.