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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
4. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
Art. 89
1Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
a. Gesundheitsrisiken von Cannabis und Cannabisprodukten;
b. wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Cannabis und Cannabisprodukten;
c. ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit;
d. die statistischen Auswertungen des Monitorings.
2Der Bund stellt Informationen für die Selbstversorgung bereit und legt dabei den Schwerpunkt auf einen sicheren Anbau von Cannabis. Er kann diese Aufgabe an eine dafür qualifizierte Institution übertragen.
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 90 Ausführungsbestimmungen
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 91 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
Art. 92 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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