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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
f. die Lenkungsabgabe hinterzieht, gefährdet oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft;
g. gegen die Vorschriften zur Ein-, Durch- und Ausfuhrverstösst.
2Bei Fahrlässigkeit oder in leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.
Minderheit (de Courten, …)
Art. 78 Abs. 1 Einleitungssatz
1Mit Geldstrafe nicht unter vier Tagessätzen wird bestraft, wer:
(siehe Art. 74 Einleitungssatz)
Art. 79 Einziehung
1In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden ist. Besteht kein Gerichtsstand nach Artikel 32 der Strafprozessordnung19, so ist zur Einziehung der Kanton zuständig, in dem die Vermögenswerte liegen.
2Die zuständigen Behörden verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.
Art. 80 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
Bei unbefugter Ein-, Durch- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC nach Artikel 58 finden die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 200520 und des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 200921 keine Anwendung.
2. Abschnitt: Strafverfolgung
Art. 81 Strafverfolgung
1Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197422 über das Verwaltungsstrafrecht gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.
3Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse in Fällen nach Artikel 73 Absatz 2 sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen, sofern die Anklage eine unbedingte Freiheitsstrafe beantragt hat.
4In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
19 SR 312.0
20 SR 631.0
21 SR 641.20
22 SR 313.0