Vorlage

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 38Fedlex · Vorlage

Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 86 Internationale Zusammenarbeit

1Die zuständigen Bundesbehörden arbeiten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen zusammen.

2Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a. den Informationsaustausch mit internationalen Organisationen oder ausländischen Behörden und die Teilnahme an internationalen Informationssystemen für Konsumentinnen und Konsumenten oder für Behörden;

b. die Teilnahme von Fachleuten aus der Schweiz an internationalen Netzwerken, die im Bereich der Suchtprävention tätig sind.

3. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

Art. 87 Vollzugsaufgaben der Kantone

1Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist.

2Sie melden dem BAG die von ihnen bezeichneten Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes.

3Sie berichten dem BAG alle zwei Jahre über den Vollzug des Gesetzes.

Minderheit (Hässig Patrick, …)

Art. 87 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a–c

3Sie berichten dem BAG alle zwei Jahre über den Vollzug des Gesetzes. Dieser Bericht beinhaltet:

a. eine Evaluation der Auswirkungen lokaler Massnahmen;

b. die Ergebnisse von Prüfungen und Kontrollen, die bei den Konzessionären in ihrem Kantonsgebiet durchgeführt wurden;

c. Empfehlungen, wie die Umsetzung verbessert und harmonisiert werden kann. (siehe Art. 83, …)

Art. 88 Entsorgung von Ausgangs- und Abfallmaterial sowie von

Cannabisprodukten

1Verändertes, verfallenes oder nicht mehr verwendetes oder beschlagnahmtes Ausgangs- und Abfallmaterial sowie veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete oder beschlagnahmte Cannabisprodukte werden von den zuständigen kantonalen Behörden auf geeignete Weise entsorgt.

2Die Kosten für die Entsorgung gehen zulasten des Bewilligungsinhabers, des Konzessionärs, der Eigentümerin, des Eigentümers, der Besitzerin oder des Besitzers.

3Die Angaben zu Anzahl und Menge des entsorgten Ausgangs- und Abfallmaterials und der entsorgten Cannabisprodukte sind durch die zuständige kantonale Behörde im Nachverfolgungssystem zu erfassen.