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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
2Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann er insbesondere den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben.
3Um die Koordination zu gewährleisten, erlässt er Bestimmungen zu den folgenden Zwecken:
a. die Kantone zu verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren;
b. eine Koordinationsplattform zu schaffen, die aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen sowie betroffener Organisationen zusammengesetzt ist;
c. Richtlinien zur Harmonisierung der kantonalen Praktiken bezüglich Verkauf, Produktion und Aufsicht von Cannabisprodukten zu erstellen;
d. einen Rahmen für die kontinuierliche Evaluation der Auswirkungen der verabschiedeten Massnahmen zu entwickeln.
(siehe Art. 83, …)
Art. 85 Nachverfolgungssystem
1Der Bund errichtet und betreibt ein elektronisches Nachverfolgungssystem zum Umgang mit Cannabissamen und -stecklingen für den gewerblichen Anbau, Cannabis, Ausgangsmaterial, Abfallmaterial und Cannabisprodukten. Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
2Die Inhaber von Bewilligungen für den Anbau und die Herstellung sowie die Inhaber von Konzessionen für den Verkauf sind verpflichtet, die notwendigen Angaben zum Umgang mit Cannabissamen und -stecklingen für den gewerblichen Anbau, Cannabis, Ausgangsmaterial, Abfallmaterial und Cannabisprodukten in das Nachverfolgungssystem einzutragen.
3Der Bundesrat regelt die Einzelheiten zum Nachverfolgungssystem, insbesondere:
a. die einzutragenden Daten;
b. die für die Datenbearbeitung zuständigen Behörden von Bund und Kantonen sowie die Zugriffsberechtigungen;
c. die Datenbearbeitung und die Verwendung der Daten.
Minderheit (Hässig Patrick, …)
Art. 85 Abs. 3 Bst. d
d. den Einbezug von Indikatoren, mit denen gemessen werden kann, ob die Konzessionäre die Vorschriften einhalten, und mit denen die Gesamtauswirkungen auf dem legalen und illegalen Markt gemessen werden können.
(siehe Art. 83, …)