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Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 47 Seiten
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Cannabisproduktegesetz «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 82 Melde- und Anzeigepflicht
1Eröffnet die Strafverfolgungsbehörde eines Kantons ein Strafverfahren gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Bewilligung oder Konzession, so informiert sie die zuständige Behörde.
2Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes an.
11. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone
1. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 83
Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie können weitere betroffene Behörden und Organisationen einbeziehen.
Minderheit (Hässig Patrick, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss)
Art. 83
Bund und Kantone arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zusammen und stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab. Sie beziehen weitere betroffene Behörden und Organisationen ein.
(siehe Art. 84 Abs. 2 und 3, Art. 85 Abs. 3 Bst. d, Art. 87 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a - c)
2. Abschnitt: Aufgaben des Bundes
Art. 84 Aufsicht und Koordination
1Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.
2Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen und die Informationstätigkeit, wenn dies für einen einheitlichen Vollzug notwendig ist. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
a. den Kantonen im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug bestimmte Massnahmen vorschreiben;
b. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren;
c. eine Koordinationsplattform schaffen, die aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen sowie betroffener Organisationen zusammengesetzt ist.
Minderheit (Hässig Patrick, …)
Art. 84 Abs. 2 und 3