Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Cannabis zu medizinischen Zwecken.12 Grundlage dafür bildete ein Bericht in Umsetzung einer Motion aus dem Jahr 2014.13 National- und Ständerat stimmten der Gesetzesänderung am 19. März 2021 zu; sie trat per August 2022 in Kraft. Seither können Ärztinnen und Ärzte Cannabisarzneimittel verschreiben und benötigen keine Ausnahmebewilligung des BAG mehr.
Am 30. April 2024 wurde zudem der Text der eidgenössischen Volksinitiative «Cannabis-Legalisierung: Chancen für Wirtschaft, Gesundheit und Gleichberechtigung» publiziert.14 Diese Volksinitiative sieht namentlich vor, dass Erwachsene Cannabis anbauen und besitzen dürfen. Die geforderten Höchstmengen für den Eigenbedarf und für eine Teilnahme am Strassenverkehr sind dabei im Vergleich zu Regelungen in anderen Ländern hoch. Der kommerzielle Anbau und der Verkauf sollen auch erlaubt werden, benötigen aber eine Lizenz. Weiter sollen die Einnahmen aus der Besteuerung von Cannabisprodukten für die Bildung, Prävention und Aufklärung eingesetzt werden. Die Sammelfrist läuft bis am 30. Oktober 2025.
2.1.2 Gesetzliche Grundlagen zu Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken
Als Cannabis im Sinne des Betäubungsmittelrechts gelten Hanfpflanzen oder Teile davon, die einen durchschnittlichen Gesamtgehalt von Tetrahydrocannabinol (THC) von mindestens 1,0 Prozent aufweisen. Als Cannabis gelten auch sämtliche Gegenstände und Präparate, die einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent aufweisen oder aus Hanf mit einem entsprechenden Gehalt hergestellt werden. Dieser THC-Grenzwert gilt folglich auch für Cannabisextrakte, Cannabisharz (Haschisch), Cannabisöl oder -tinkturen. Er gilt zudem auch für Cannabissamen und -stecklinge, sofern daraus Pflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1,0 Prozent gezogen werden können. Diese Definitionen sind in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI15 vom 30. Mai 2011 (BetmVV-EDI) verankert.
Hanf, der einen Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 1,0 Prozent aufweist, gilt dagegen nicht als Betäubungsmittel und kann ohne betäubungsmittelrechtliche Kontrollen angebaut, in Verkehr gebracht sowie unter Umständen ein- und ausgeführt werden. Andere Cannabinoide wie beispielsweise Cannabidiol (CBD) unterstehen auch nicht dem Betäubungsmittelrecht, sofern sie nicht im Betäubungsmittelverzeichnis aufgeführt sind. Bei Hanfprodukten mit einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 1 Prozent sind je nach Verwendungszweck unterschiedliche Rechtsgrundlagen massgeblich. Je nach dem können das Heilmittel-, das Lebensmittel-, das Tabakprodukte-
12 Botschaft und Entwurf des Bundesrates vom 24. Juni 2020 (BBl 2020 6069, BBl 2020 6109), Geschäft-Nr. 20.060.
13 Siehe parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > 14.4164 > Bericht in Erfüllung des parlamentarischen Vorstosses
14 BBl 2024 941
15 Anhang 1 BetmVV-EDI, SR 812.121.11