Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Stimmbevölkerung hiess sie in der Referendumsabstimmung am 30. November 2008 gut. Die Gesetzesänderung trat per 1. Juli 2011 in Kraft.7 Mit dieser Änderung wurde das Vier-Säulen-Modell bestehend aus den Bereichen Prävention, Therapie und Wiedereingliederung, Schadenminderung und Überlebenshilfe sowie Kontrolle und Repression gesetzlich verankert und die heroingestützte Behandlung definitiv eingeführt. Weiter wurde die beschränkte medizinische Anwendung von Cannabis und anderen illegalen Betäubungsmitteln ermöglicht.
Während die Stimmbevölkerung der Teilrevision des BetmG zustimmte, lehnte sie am gleichen Tag mit 63,3 Prozent der Stimmen eine Volksinitiative zur Legalisierung von Cannabis ab. Die Volksinitiative «Für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz» verlangte, dass der Konsum, der Anbau und der Besitz von Cannabis für den Eigenbedarf straffrei sind.8 Die Produktion, die Ein- und Ausfuhr sowie der Handel von Cannabis sollten geregelt werden.
2009 nahm die SGK-N die Frage der Regelung von Cannabis wieder auf und beschloss, eine Änderung des BetmG auszuarbeiten, um den Konsum von Cannabis mit einer Ordnungsbusse zu ahnden.9 Ziel der Änderung war, die Strafverfolgung zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. National- und Ständerat verabschiedeten die Vorlage am 28. September 2012. Die Änderung trat per 1. Oktober 2013 in Kraft. Seither ist der Konsum von Cannabis durch Erwachsene grundsätzlich dem Ordnungsbussenverfahren unterstellt. Der Besitz zum persönlichen Gebrauch von bis zu zehn Gramm Cannabis ist straffrei. Die Regelung zum Ordnungsbussenverfahren wurde per Januar 2018 in das zwischenzeitlich erlassene Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201610 (OBG) verschoben.
Im Februar 2019 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament eine befristete Änderung des BetmG zur Durchführung von wissenschaftlichen Pilotversuchen mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken.11 Er reagierte damit auf fünf gleichlautende Motionen und eine parlamentarische Initiative der SGK-N, die eingereicht wurden, nachdem Forschungsprojekte mangels Rechtsgrundlage nicht bewilligt werden konnten. National- und Ständerat verabschiedeten die Gesetzesänderung am 25. September 2020. Sie trat am 15. Mai 2021 in Kraft und gilt bis am 14. Mai 2031. Sie ermöglicht örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte, wissenschaftliche Pilotversuche mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken.
Parallel zu den Beratungen über die Pilotversuche präsentierte der Bundesrat im Juni 2020 zusätzlich eine Vorlage zur Aufhebung des Verbots zur Verwendung von
7 Art. 3e und 3f BetmG traten bereits per 1. Januar 2010 in Kraft (AS 2011 2559).
8 Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2006 (BBl 2007 245), Geschäft-Nr. 06.106.
9 Bericht und Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Oktober 2011 (BBl 2011 8195, BBl 2011 8215), Geschäft-Nr. 04.439. Die zwei weiteren, damals hängigen parlamentarischen Initiativen zur Cannabisregelung wurden zurückgezogen (04.443) bzw. abgeschrieben (04.459).
10 SR 314.1
11 Botschaft und Entwurf des Bundesrates vom 27. Februar 2019 (BBl 2019 2529, BBl 2019 2561), Geschäft-Nr. 19.021.