Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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oder das Chemikalienrecht zur Anwendung kommen. Ist kein Spezialgesetz anwendbar, gilt das Bundesgesetz über die Produktesicherheit16 vom 12. Juni 2009 (PrSG). Für CBD-Produkte ohne definierten Verwendungszweck gilt das Chemikalienrecht.17

Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis sind gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BetmG grundsätzlich verboten, soweit sie nicht zu medizinischen Zwecken verwendet werden. Das bedeutet, dass der Anbau, die Einfuhr, die Herstellung, das Inverkehrbringen und der Konsum von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken grundsätzlich verboten und strafbar sind. Das BAG kann aber ausnahmsweise das Inverkehrbringen von Cannabis zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder für Bekämpfungsmassnahmen bewilligen, sofern dem kein internationales Abkommen entgegensteht (Art. 8 Abs. 5 und 8 BetmG). Zudem ist im Rahmen der vom BAG bewilligten wissenschaftlichen Pilotversuche der Verkauf von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erlaubt (Art. 8a BetmG). Die dabei erworbenen Produkte dürfen zum Eigenbedarf und ausserhalb von öffentlich zugänglichen Räumen konsumiert werden.

Widerhandlungen gegen das Verbot von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken werden je nach Schweregrad und Alter unterschiedlich gehandhabt (Art. 19–27 BetmG). Der Cannabiskonsum einer erwachsenen Person wird grundsätzlich als einfache Gesetzesübertretung behandelt und mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet, sofern keine anderen Widerhandlungen vorliegen (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 10 OBG, Anhang 2 Ordnungsbussenverordnung18 vom 16. Januar 2019). Der persönliche Besitz einer geringfügigen Menge von Cannabis – festgelegt auf maximal zehn Gramm – ist dagegen straffrei (Art. 19b Abs. 2 BetmG). Im Strassenverkehr gilt die Nulltoleranz: Sobald THC im Blut nachweisbar ist, gilt eine Person unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Verträglichkeit als fahrunfähig. Der messtechnische Nachweisgrenzwert, der sogenannt «analytische Grenzwert», ist auf Verordnungsebene festgelegt. Er beträgt 1,5 μg/L THC im Vollblut.19 Die Polizei kann jedoch eine Untersuchung des Blutes nur anordnen, wenn sie Auffälligkeiten feststellt. Wird THC im Blut festgestellt, bedeutet dies eine schwere Widerhandlung, die mit dem Entzug des Führerausweises und in der Regel mit einer Geldstrafe bestraft wird. Bei Cannabiskonsum oder anderen Widerhandlungen von Minderjährigen kommt schliesslich das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Es erlaubt im Sinne des Grundsatzes «Erziehung vor Strafe» eine Vielzahl an erzieherischen oder therapeutischen Massnahmen.20

16 SR 930.11

17 Für detaillierte Ausführungen siehe Bericht in Erfüllung des Postulates 21.3280 Minder, S. 27–43.

18 SR 314.11

19 Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV- ASTRA, SR 741.013.1) und Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11). Siehe auch Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01).

20 Siehe Bericht des BAG vom November 2019 zu «Jugendschutz im Bereich des Suchtmittelkonsums», abrufbar unter: www.parlament.ch > 19.021 > Öffentliche Kommissionsunterlagen.