Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Die Anforderungen an die wissenschaftlichen Pilotversuche sind in einer Verordnung21 detailliert geregelt. Pilotversuche sollen insbesondere Erkenntnisse liefern zu den Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit der Konsumierenden, auf das Konsumverhalten, auf sozioökonomische Aspekte, auf den illegalen Markt, auf den Jugendschutz oder auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie dürfen maximal fünf Jahre dauern, eine einmalige Verlängerung um zwei Jahre ist möglich. Sie sind auf eine oder mehrere Gemeinden zu begrenzen und dürfen maximal 5 000 Teilnehmende umfassen. Die Teilnehmenden müssen volljährig sein, nachweislich bereits regelmässig Cannabis konsumieren und ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem der Pilotversuch stattfindet. Gefährdete Personengruppen wie Schwangere oder urteilsunfähige Personen sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Das verkaufte Cannabis muss in der Schweiz nach biologischen Standards und den Regeln der guten landwirtschaftlichen Praxis angebaut werden. Es gelten Anforderungen an die Produktequalität und -information. Die Pilotversuche müssen ein Sicherheits-, Gesundheits- und Jugendschutzkonzept aufweisen, das Verkaufspersonal muss geschult sein. Zur Überwachung des Gesundheitszustands der Teilnehmenden müssen die Pilotversuche über einen Studienarzt oder eine Studienärztin verfügen. Die Verkaufsmenge pro teilnehmende Person ist beschränkt. Werbung für Cannabisprodukte, die Abgabe an Dritte und der Konsum im öffentlichen Raum sind verboten. Schliesslich müssen die Verantwortlichen der Pilotversuche dem BAG jährlich über den Verlauf des Versuchs Bericht erstatten. Das BAG muss die Öffentlichkeit informieren und die Forschungsberichte laufend sowie nach Abschluss der Pilotversuche auswerten.

Per Ende 2024 liefen sieben Pilotversuche, an denen insgesamt 7 712 Personen teilnahmen.22 Die Pilotversuche finden in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Genf, Luzern, Waadt und Zürich statt. Die Verkaufsstellen befinden sich in den Städten Basel, Bern, Biel, Lausanne, Winterthur und Zürich sowie in Allschwil und Liestal (BL), Vernier (GE), Dübendorf, Horgen, Schlieren und Wetzikon (ZH). Die Forschungsfragen der Pilotversuche unterscheiden sich. Es werden sowohl nicht gewinnorientierte als auch gewinnorientierte Regulierungsmodelle erprobt. Als Verkaufsstellen dienen je nach Pilotversuch Apotheken, städtische Stellen, Fachgeschäfte für Cannabisprodukte oder von Vereinen betriebene «Social Clubs». In gewissen «Social Clubs» kann Cannabis auch vor Ort konsumiert werden. Es wird ein breites Sortiment an Cannabisprodukten angeboten. Die Produkte dürfen maximal 20 Prozent Gesamt-THC-Gehalt umfassen, es werden aber auch Produkte mit tieferem THC-Gehalt ab etwa 5 Prozent angeboten. Die Pilotversuche sind zumeist über öffentliche Mittel und die Verkaufserträge finanziert, teilweise auch über private Geldgeber.

21 Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 31. März 2021 (BetmPV), SR 812.121.5

22 Mavrot, C. / Hadorn, S. / Novet, B. (2024b): Executive Summary: Analyse der Ergebnisse der Pilotversuche mit Cannabis in Schweizer Städten - Erster Teil, 2023 bis Mitte 2024. Im Auftrag des BAG. Université de Lausanne. Siehe auch detaillierter Bericht auf Französisch.