Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Hanf/Cannabisprodukten» in Erfüllung des Postulates Minder 21.32803 eine wesentliche Grundlage für die Arbeiten der Subkommission.
In einer zweiten Phase der Arbeiten der Subkommission von Ende Oktober bis Mitte Dezember 2024 beriet die Subkommission dann den Vorentwurf, den die Verwaltung auf der Grundlage der Ziele, Eckwerte und weiterführenden Fragen ausgearbeitet hatte. Am 9. Dezember 2024 verabschiedete die Subkommission ihren Vorentwurf mit 5 zu 4 Stimmen zuhanden der Kommission.
Am 13. und 14. Februar 2025 beriet die Kommission den Vorentwurf der Subkommission. Sie trat mit 14 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen auf den Vorentwurf ein und nahm ihn mit 14 zu 9 Stimmen bei 2 Enthaltungen in der Gesamtabstimmung an. Am 3. Juli 2025 verabschiedete die Kommission den redaktionell bereinigten Vorentwurf und den erläuternden Bericht in die Vernehmlassung.
Um die Arbeiten am Vorentwurf weiterführen zu können, beantragte die Kommission zudem ihrem Rat ebenso am 3. Juli 2025 ohne Gegenantrag, die Frist zur Ausarbeitung des Erlassentwurfes um weitere zwei Jahre zu verlängern.
2 Ausgangslage
2.1 Geltendes Recht
2.1.1 Historischer Abriss
Die Frage, wie Cannabis reguliert werden soll, wird seit Längerem diskutiert. Im Juni 2004 scheiterte ein Vorschlag des Bundesrates zur weitgehenden Entkriminalisierung von Cannabis im Parlament. Der Nationalrat hatte zweimal beschlossen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Dieser Vorschlag zur Entkriminalisierung von Cannabis war ein wesentliches Element einer umfassenden Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19514 (BetmG), die der Bundesrat im März 2001 dem Parlament unterbreitete.5 Gemäss dem Entwurf des Bundesrates sollte der Konsum von Cannabis straffrei werden. Unter gewissen Umständen sollten auch die Produktion von Cannabis und die Abgabe an erwachsene Personen in Verkaufsstellen toleriert werden. Präventionskampagnen sowie verstärkte Beratungs- und Frühinterventionsangebote sollten diese weitgehende Entkriminalisierung von Cannabis begleiten.
Kurz nach der Ablehnung der umfassenden Teilrevision des BetmG ergriff die SGK-N eine parlamentarische Initiative, um die mehrheitsfähigen Elemente der gescheiterten Teilrevision zügig im Gesetz zu verankern.6 National- und Ständerat verabschiedeten die Vorlage der SGK-N zur Änderung des BetmG am 20. März 2008, die
3Bericht abrufbar unter: www.parlament.ch > 21.3280 > Bericht in Erfüllung des parlamen-
tarischen Vorstosses.
4 SR 812.121
5 Botschaft und Entwurf des Bundesrates vom 9. März 2001 über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes (BBl 2001 3715, BBl 2001 3812), Geschäft-Nr. 01.024.
6 Bericht und Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006 (BBl 2006 8573, BBl 2006 8629), Geschäft-Nr. 05.470.