Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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für die Präventions- oder Suchtarbeit bzw. Forschung genügen (Bst. c), sowie einem Controlling unterliegen und evaluiert werden (Bst. d). Diese Kriterien entsprechen jenen für die Finanzierung von Massnahmen, Projekten und Programmen, die aus dem Tabakpräventionsfonds alimentiert werden (vgl. Art. 5 Verordnung über den Tabakpräventionsfonds vom 12. Juni 2020161). « Wirtschaftlich » und « nachhaltig » sind im Sinne einer Kosten-Nutzen-Abwägung zu verstehen, die es bei einer zu finanzierenden Massnahme vorzunehmen gibt.

Absatz 4 stellt sicher, dass die Mittelverwendung in Übereinstimmung mit Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 durch eine vom Konzessionär unabhängige Revisionsstelle überprüft wird. Der Konzessionär des Online-Verkaufs muss zudem in der Erfolgsrechnung und in der Bilanz die Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c vom übrigen Erfolg abgrenzen. Dies ist vorausgesetzt, damit die Revisionsstelle die zweckkonforme Mittelverwendung überprüfen kann. Der jährliche Revisionsbericht ist dem BAG zuzustellen.

Art. 51 Erteilung, Übertragbarkeit, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der

Konzession

Die Erläuterungen zu Artikel 41 gelten sinngemäss auch für die Konzession des Online-Verkaufs. Für den Online-Verkauf soll das BAG die Konzessionsbehörde sein.

Art. 52 Anforderungen an den Konzessionär

Dieser Artikel listet unter Absatz 1 – weitgehend gleich wie Artikel 42 Absatz 1 für die physischen Verkaufsstellen – die Anforderungen an den Betrieb des Online-Verkaufs auf. Die entsprechenden Erläuterungen zum Artikel 42 Absatz 1 gelten deshalb auch sinngemäss für den Online-Verkauf (Bst. a–c). Das Sicherheits-, Jugend- und Konsumentenschutzkonzept ist aber auf die spezifischen Anforderungen der Online-Umgebung anzupassen (Bst. a). So betreffen etwa die Vorkehrungen zum Jugendschutz auch den Auftritt der Verkaufswebseite. Bei den Anforderungen an die Infrastruktur gilt es z.B. ferner, neben der Einbruchsicherheit des Logistiklagers, auch die Sicherheit der Online-Verkaufsplattform insbesondere in Bezug auf die Datensicherheit und den Schutz des Altersprüfsystems vor Manipulationsversuchen aufzuzeigen (Bst. b). Da die Kundinnen und Kunden auch im Online-Verkauf zu beraten sind (vgl. Bst. e), muss auch das Verkaufspersonal des Online-Konzessionärs entsprechend in den Bereichen Gesundheitsschutz, Schadenminderung und Früherkennung ausreichend ausgebildet sein (Bst. c).

Buchstabe d: Im Gegensatz zum Verkauf in physischen Verkaufsstellen müssen sich die Kundinnen und Kunden für den Online-Verkauf auf der Verkaufsplattform registrieren. Die Registrierungspflicht ist eine Voraussetzung, damit die Anforderungen gemäss den Buchstaben e und f sowie i und j in vergleichbarer Weise gewährleistet werden wie in den physischen Verkaufsstellen. Jede Kundin und jeder Kunde, der online Cannabisprodukte kaufen will, muss deshalb ein Konto auf der Online-Plattform des Konzessionärs einrichten. Für die Eröffnung des Kontos sind die üblichen Personen-

161 SR 641.316