Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Kantonen sein soll, ergibt es keinen Sinn, im Online-Bereich mehrere Konzessionen zu vergeben und einen zusätzlichen Wettbewerb zu schaffen.

Art. 49 Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

Dieser Artikel regelt die Bedingungen für die Erteilung der Konzession für den Online-Verkauf von Cannabisprodukten. Für die Vergabe der Konzession für den Online-Verkauf sind die Voraussetzungen in Absatz 1 Buchstaben a–g weitgehend gleich wie für Voraussetzungen für die physischen Verkaufsstellen in Artikel 40 Absatz 1 Buchstaben a–g. Die entsprechenden Erläuterungen weiter oben gelten deshalb sinngemäss auch für den Online-Verkauf.

Ebenfalls sinngemäss für Absatz 2 gelten die Erläuterungen zu Artikel 40 Absatz 3.

Art. 50 Verwendung der Gewinne

Dieser Artikel regelt, wie die allfälligen Gewinne, soweit diese die angemessene Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals übersteigen, aus dem Online-Verkauf zu verwenden sind. Da hier der Bund zuständig ist, wird die Verwendung dieser Mittel im Gegensatz zu der Gewinnverwendung der Verkaufsstellen detailliert im Bundesrecht geregelt.

Absatz 1 legt fest, dass allfällige Gewinne aus dem Verkauf im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c eingesetzt werden müssen. Zulässig ist die Finanzierung von eigenen Massnahmen des Konzessionärs sowie von Massnahmen gemeinnütziger Organisationen, welche in der Prävention, Schadenminderung und Suchthilfe tätig sind. Beiträge an gemeinnützige Organisationen können nur für Massnahmen entrichtet werden, welche die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen. Unter den Begriff «gemeinnützige Organisationen» fallen auch Universitäten.

Absatz 2 regelt, dass der Konzessionär das Vermögen, das aus Gewinnen aus dem Verkauf nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c gespiesen worden ist, entweder selbst verwalten oder dessen Verwaltung auch an eine geeignete Organisation übertragen kann. Es handelt sich um die allfälligen Gewinne aus dem Verkauf von Cannabisprodukten nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c nach Abzug einer angemessenen Verzinsung des anteiligen Eigenkapitals, welche in der Erfolgsrechnung und der Bilanz vom übrigen Erfolg abgegrenzt werden müssen, sowie das auf diesem Vermögen erwirtschaftete Vermögenseinkommen

Absatz 3 regelt die Bedingungen, welche Massnahmen des Konzessionärs oder der Konzessionär und Dritter erfüllen müssen, um mit Gewinnen nach Absatz 1 unterstützt werden zu können. Gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c dürfen Gewinne nur für Massnahmen der Prävention, Schadenminderung und Suchthilfe in Übereinstimmung mit den nationalen Gesundheitsstrategien (vgl. insbesondere die Nationale Strategie Sucht und die Nationale Strategie zur Prävention nichtübertragbarer Krankheiten160) ausgerichtet werden. Zusätzlich ist gemäss diesem Absatz sicherzustellen, dass nur Massnahmen finanziert werden, die wirtschaftlich und nachhaltig sind (Bst. a), eine hohe Wirksamkeit versprechen (Bst. b), den anerkannten Qualitätsstandards

160 www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nationale Gesundheitsstrategien