Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Minderheit: Art. 52a Nächtliches Lieferverbot
Eine Minderheit (Porchet, Crottaz, Gysi Barbara, Hess Lorenz, Lohr, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Rechsteiner Thomas, Roduit, Weichelt, Wyss) beantragt, dass die Lieferung von Cannabisprodukten zwischen 22 und 6 Uhr nicht gestattet sein soll.
5. Abschnitt: Kontrolle des Online-Verkaufs und Massnahmen
Art. 53 Kontrolle
In Absatz 1 wird festgehalten, dass das BAG grundsätzlich für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen nach dem Vorentwurf im Verkaufsbereich durch den Online-Konzessionär zuständig sein soll. Das BAG kann zur Erfüllung seiner Kontrollaufgaben auch die zuständigen kantonalen Behörden beiziehen, wo dies zweckmässig erscheint. So soll beispielsweise der Kanton, in welchem der Konzessionär ein Vertriebszentrum bzw. Lager hat, für eine Überprüfung der Angemessenheit der Infrastruktur nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b beigezogen werden können.
Für die Erläuterungen zu Absatz 2 gelten die Erläuterungen zu Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe c sinngemäss.
Art. 54 Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession
Die Erläuterungen zu Artikel 47 gelten sinngemäss auch für den Entzug, die Einschränkung und die Suspendierung der Konzession für den Online-Verkauf.
6. Abschnitt: Pflichten der Konzessionäre
Art. 55 Meldepflicht bei Änderungen im Zusammenhang mit den
Konzessionsvoraussetzungen
Der Konzessionär hat dem BAG oder der zuständigen kantonalen Behörde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit den Konzessionsvoraussetzungen zu melden. Eine wesentliche Änderung liegt beispielsweise vor, wenn die für die Konzession verantwortliche Person ändert oder die kantonalen Mindestabstände nach Artikel 40 Absatz 2 infolge einer Neueröffnung einer Ausbildungsstätte nicht mehr eingehalten werden können. Auch Namens- oder Adressänderungen der geschäftsleitenden Person oder Personen sind zu melden.
Art. 56 Berichterstattung
Die jährliche Berichterstattung durch die Konzessionäre an die zuständigen Konzessionsbehörden der Kantone (Abs. 1) oder das BAG (Abs. 2) ermöglicht den Konzessionsbehörden eine Übersicht über die Umsetzung der Massnahmen nach dem künftigen CanPG im Verkaufsbereich. Gestützt auf die Berichterstattung können allfällige