Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Kontrollmassnahmen systematischer und gezielter geplant werden. Die jährlichen Berichte enthalten zudem Informationen zum Umfang, zur Zweckmässigkeit und zur Wirksamkeit der Massnahmen. Diese Daten können auch für die Evaluation des künftigen CanPG nach Artikel 69 nützlich sein. Insgesamt stärkt die Berichterstattung die Einhaltung der Bestimmungen im Verkaufsbereich und ermöglicht eine effizientere Kontrolle über den Verkauf von Cannabisprodukten.
6. Kapitel: Ein-, Durch- und Ausfuhr
Art. 57 Ein-, Durch- und Ausfuhrverbot
Die Ein-, Durch-, und Ausfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC ohne Bewilligung ist verboten. Das Verbot ist insofern umfassend, als es nicht nur Cannabisprodukte, sondern generell sämtliche Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu nicht medizinischen Zwecken betrifft. Die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC ohne Bewilligung liesse sich nicht mit dem Kontrollsystem für die Ein- Durch- und Ausfuhr von kontrollierten Substanzen nach Artikel 5 BetmG und dem internationalen Betäubungsmittelkontrollsystem (insb. dem EHÜ, vgl. Ziff. 7.2.1) vereinbaren. Bei Direktimporten von Cannabisprodukten aus dem Ausland ohne Bewilligung wäre zudem nicht gewährleistet, dass diese den in der Schweiz geltenden Anforderungen an die Qualität, Sicherheit, Verpackung, Produkteinformation und Warnhinweise entsprechen. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Einfuhrbewilligung nach Artikel 58 können hingegen in die Pflicht genommen werden, diese Anforderungen bei importierten Cannabisprodukten sicherzustellen (vgl. Art. 60 Abs. 4). Dieses Verbot bezieht sich nicht auf medizinische Zwecke, d.h. kranke Reisende können z.B. benötigte Cannabisarzneimittel über die Grenze mitführen.
Art. 58 Bewilligungspflicht
Die in Absatz 1 erwähnte Regelung für die Ein- oder Ausfuhr von Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten richtet sich nach den Bestimmungen des Betäubungsmittelrechts für die Ein- und Ausfuhr kontrollierter Substanzen, die wiederum auf den UN-Abkommen zur Betäubungsmittelkontrolle beruhen (vgl. Ziff. 7.2.1).
Grundlage für eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung nach dem System nach Artikel 5 Absatz 1 BetmG bildet eine betäubungsmittelrechtliche Grundbewilligung, insbesondere die von Swissmedic erteilte Betriebsbewilligung. Im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Ausgangsmaterial oder Cannabisprodukten nach dem Vorentwurf stellt die Bewilligung zum Anbau oder zur Herstellung nach Artikel 15 diese Grundbewilligung dar (vgl. Art. 60 Abs. 1). Gestützt darauf kann Swissmedic an Inhaber solcher Grundbewilligungen bzw. Bewilligungen zum Anbau oder zur Herstellung nach Artikel 15 auf Gesuch hin eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung für einen spezifischen Export oder Import von Ausgangsmaterial oder Cannabisprodukten erteilen (sog. import permit oder export permit). Abläufe, Form und Inhalt der Ein- oder