Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 108Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

1) sowie das Monitoring (Art. 68 Abs. 1 Bst. a) und die Evaluation (Art. 69 Abs. 1) dieser gesetzlichen Massnahme ermöglichen.

Absatz 5 präzisiert, dass wenn an den Testkäufen ausschliesslich erwachsene Personen teilnehmen, gelten nur die Voraussetzungen nach Buchstabe e und f für die Verwendung der Erkenntnisse der Testkäufe.

Gemäss Absatz 6 erlässt der Bundesrat die für die Durchführung von Testkäufen notwendigen Bestimmungen. Er regelt die Anerkennung der Fachorganisationen, die Testkäufe durchführen (z.B. Vorliegen eines anerkannten Vereinszwecks) sowie die Beaufsichtigung dieser Fachorganisation (Bst. a). Zum Schutz der Minderjährigen, die zur Durchführung von Testkäufen angeworben werden, legt der Bundesrat die Einzelheiten betreffend Rekrutierung, Instruktion, Begleitung und Persönlichkeitsschutz fest (Bst. b). In Anlehnung an das Tabakprodukterecht sollen etwa die Eignungskriterien, die Minderjährigen erfüllen müssen, und wie die Minderjährigen instruiert werden müssen, geregelt werden. Schliesslich soll der Bundesrat festlegen, wie der Persönlichkeitsschutz der minderjährigen Testpersonen gewährleistet werden kann. Der Bundesrat legt weiter die Anforderungen an die Protokollierung, Dokumentation und Meldung der durchgeführten Testkäufe fest (Bst. c). Er legt überdies fest, wie und in welcher Frist die betroffenen Verkaufsstellen über die Testergebnisse informiert werden müssen (Bst. d).

Art. 47 Entzug, Einschränkung und Suspendierung der Konzession

Der Artikel hält fest, in welchen Fällen eine Konzession zu entziehen, einzuschränken, zu suspendieren oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen zu versehen ist. Das Ergreifen von Massnahmen hat sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszurichten. Demnach kommt der Entzug der Konzession nur als ultima ratio in Frage. Ein Entzug wäre beispielsweise dann angezeigt, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession gemäss Artikel 40 nicht mehr erfüllt sind (Abs. 1 Bst. a). Erfüllt der Konzessionär beispielsweise die Anforderungen an die Gesellschaftsform nicht mehr oder kann keine Gewähr mehr geboten werden für einen ordnungsgemässen Verkaufsbetrieb, stellt dies einen Grund für einen Konzessionsentzug dar. Auch andere Unzulänglichkeiten betreffend die Voraussetzungen nach Artikel 40, welche nicht leicht sind und sich nicht in kurzer Frist beheben lassen, können zu einem Entzug der Konzession führen. Ebenso kann die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu einem Konzessionsentzug führen (Abs. 1 Bst. b). Zu denken ist dabei unter anderem an unhaltbare Zustände in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstellen, wie etwa durch Szenebildung, bei der wiederholt die Abgabe von Cannabisprodukten an Minderjährige beobachtet wird. Ein Entzug der Konzession erfolgt auch, wenn diese durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt worden ist (Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Es handelt sich dabei um wesentliche Angaben zur Konzessionserteilung, die fehlerhaft dargestellt werden. Wird der Betrieb nicht innerhalb der gesetzten Frist aufgenommen, zieht dies einen Konzessionsentzug nach sich (Abs. 1 Bst. c Ziff. 2). In solchen Fällen wird vermutet, dass kein Interesse mehr an der Konzession besteht. Aufgrund der Deckelung der Anzahl Konzessionen für den Verkauf in den Kantonen (vgl. Art. 39 Abs. 3) soll eine Konzession nicht durch Konzessionäre beansprucht werden, welche diese nicht nutzen. Aus denselben Gründen erfolgt der Entzug der Konzession auch bei längerer Einstellung des Betriebs – es sei denn, dieser trägt dafür