Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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keine Verantwortung (Abs. 1 Bst. c Ziff. 3). Nach Buchstabe d ist die Konzession zudem zu entziehen, wenn der Konzessionär oder eine Person, die mit der Geschäftsführung betraut ist, in schwerwiegender Weise oder wiederholt die ihr nach dem künftigen CanPG, den Ausführungsvorschriften oder der Konzession auferlegten Pflichten verletzt. Dabei ist etwa an Verstösse gegen das Abgabeverbot an Minderjährige durch die Verkaufsstelle nach Artikel 42, an Verstösse gegen das Verbot der vertikalen Integration nach Artikel 9 oder an systematisches Nichterfassen von Cannabisprodukten im Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 zu denken.

Nach Absatz 2 kann in leichteren Fällen die Konzession suspendiert, eingeschränkt oder mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

4. Abschnitt: Online-Verkauf

Aufgrund der ständigen Verfügbarkeit, der unpersönlichen bis anonymen Verkaufsabwicklung, der begrenzten Beratungsmöglichkeiten und der Herausforderungen bei der Kontrolle von Altersgrenzen oder Verkaufsbeschränkungen ist der Wettbewerb im Bereich des Verkaufs von Cannabisprodukten im Internet besonders problematisch. Ein staatliches Monopol für den Online-Verkauf lässt – im Gegensatz zu einem Bewilligungssystem mit konkurrierenden Online-Verkäufern – eine grösstmögliche Kontrolle zum Schutz der Jugendlichen und der Konsumierenden zu. Deshalb soll auch für den Online-Verkauf ein staatliches Monopol gelten.

Minderheit: 4. Abschnitt: Online-Verkauf, 5. Abschnitt: Kontrolle des Online-Verkaufs und Massnahmen, Art. 55, Art. 56 Abs. 2, Art. 64 Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 Bst. b und Art. 9 Abs. 1

Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, den Online-Verkauf von Cannabisprodukten nicht zu erlauben und entsprechend sämtliche Bestimmungen dazu zu streichen.

Art. 48 Grundsätze

Absatz 1 hält fest, dass das Recht zum Online-Verkauf von Cannabisprodukten – anders als bei den physischen Verkaufsstellen nach Abschnitt 1 – dem Bund zusteht. Da der Online-Verkauf kantonsübergreifend ist, wäre eine kantonale Zuständigkeit für diese Art von Verkauf nicht zweckmässig. Der Bund muss dieses Recht allerdings nicht zwingend wahrnehmen. Eine effektive Konzession für einen Online-Verkauf kann deshalb von der Entwicklung in den Kantonen abhängig gemacht werden. Ein Online-Angebot wäre als subsidiär zu den physischen Verkaufsstellen zu verstehen und könnte auch hinsichtlich des Angebots zusätzlich eingeschränkt werden (z.B. nur risikoärmere Produkte oder keine Cannabisextrakte, die mehr als 20 Prozent Gesamt-THC-Gehalt aufweisen).

Nach Absatz 2 soll der Bund, insofern er das Recht zur Schaffung des Online-Verkaufs wahrnehmen möchte, an eine einzige private Institution oder Organisation vergeben. Da dieses Angebot subsidiär zum physischen Verkauf über die Verkaufsstellen in den