Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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daten und die Wohnadresse in der Schweiz anzugeben, die auf den Namen der Inhaberin oder Inhaber des Kontos lautet. Bei der Eröffnung des Kontos muss ein amtlicher Ausweis elektronisch hinterlegt werden. Die Hinterlegung eines Ausweises könnte sich mit der Einführung des staatlichen elektronischen Identifikationsnachweises (E-ID) erübrigen, falls die E-ID zur Registrierung verwendet wird. Die Eröffnung eines Kundenkontos ist nur möglich, wenn die Person volljährig ist und über die Schweizer Staatsbürgerschaft oder einen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, den für den Kauf von Cannabisprodukten akzeptiert wird (siehe dazu die Erläuterungen zu Bst. i bzw. Art. 42 Abs. 1 Bst. j). Das Konto ist mit einem persönlichen Passwort zu verschlüsseln und darf nicht geteilt werden. Die Benutzung durch Dritte ist untersagt.

Die Registrierungspflicht für den Online-Bezug von Cannabisprodukten scheint verhältnismässig, um die Einhaltung der Anforderungen an den Online-Verkauf (Altersgrenze, Schweizer Bürgerrecht oder anderer Aufenthaltstitel für die Schweiz, Beratungspflicht, u.a.) sicherzustellen. Eine solche Pflicht ist beispielsweise auch im Geldspielgesetz als Schutzmassnahme im Zusammenhang mit Online-Spielen vorgesehen (siehe insbesondere die Artikel 47 bis 49 der Geldspielverordnung vom 7. November 2018162). Falls eine Person sich nicht registrieren will, dann ist es zumutbar, dass diese Person eine physische Verkaufsstelle aufsucht.

Zur Erfüllung der Aufklärungs- und Sensibilisierungspflicht nach Buchstabe e sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Beratung auch online qualitativ ausreichend bereitgestellt werden kann. Die Verkaufsplattform ist so einzurichten, dass die Kundin oder der Kunde nach Bedarf mit einer geschulten Person (vgl. Bst. c) per Audio oder audiovisuell verbunden werden kann. Um eine ausreichende und persönliche Beratung nach Buchstabe e zu gewährleisten, ist ein Beratungsgespräch beim Erstkauf zwingend. Dank der Registrierung kann sichergestellt werden, dass die Beratung verhältnismässig und auf den Kunden angepasst ist. Eine Kundin, die bereits vertieft beraten wurde, wird nur erneut beraten, falls sie dies wünscht. Die Kundin oder der Kunde soll aber grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, sich bei jedem Einkauf für ein Beratungsgespräch mit dem Personal der Verkaufsstelle verbinden zu lassen. Die Beratung betreffend die Risiken des Cannabiskonsums und risikoärmerer Konsumformen müssen auch beim Online-Verkauf von qualifizierten Personen angeboten werden und dürfen nicht durch «chat bots» oder andere Instrumente der künstlichen Intelligenz substituiert werden. Die Nutzung solcher Instrumente im Bereich des Online-Verkaufs sind aber nicht per se ausgeschlossen, etwa zur Bereitstellung von Information über spezifische Produkte.

Da die getätigten Einkäufe einer Kundin oder eines Kunden ebenfalls im Konto registriert werden, lässt sich bei einer Beratung spezifisch auf deren Konsumverhalten eingehen. Erfahrungen mit solchen Beratungen, bei denen das Verkaufspersonal das Kaufverhalten der Kundin oder des Kunden berücksichtigen kann, wurden teilweise auch bereits in den Pilotversuchen erprobt. Aufgrund der getätigten Einkäufe und der Beratungsgespräche lässt sich auch die Früherkennung von problematischem Konsum umsetzen (Bst. f). Zwar fehlen im Online-Bereich für die Früherkennung allenfalls relevante Beobachtungsdaten wie das Verhalten einer Kundin oder eines Kunden

162 SR 935.511