Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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beim Betreten einer Verkaufsstelle. Aber anhand der Bezugsdaten lassen sich automatisierte Hinweise auf einen problematischen Konsum generieren, etwa bei auffällig hohen oder bei steigenden Einkaufsmengen an Gesamt-THC pro Monat. In solchen Fällen soll das Online-Verkaufspersonal den Kundinnen oder Kunden ein persönliches virtuelles Gespräch anbieten.
Anhand der Registrierung der individuellen Bezüge lässt sich nicht nur die Überschreitung der erlaubten Bezugsmenge nach Buchstabe g bei einem Einkauf automatisch blockieren, sondern auch ein Mehrfachbezug innerhalb eines engen zeitlichen Fensters (z.B. am gleichen Tag), der zu einer Überschreitung der Bezugsmengenbegrenzung von fünf Gramm Gesamt-THC führen würde.
Für Buchstaben h und i gelten die Erläuterungen zu Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben g und h sinngemäss. Es ist denkbar, dass der Online-Verkauf auf ein Angebot an risikoärmeren Cannabisprodukten beschränkt wird und risikoreichere Produkte, die eine intensivere Beratungsleistung erfordern, nicht ins Sortiment aufgenommen werden sollen. Auch der Verkauf von Cannabissamen und -stecklingen für die Selbstversorgung muss nicht zwingend auch über den Online-Verkauf abgewickelt werden.
Für Buchstabe j gelten Erläuterungen zu Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j sinngemäss. Zudem ist die Auslieferung von Cannabisprodukten aus dem Online-Verkauf ausschliesslich an Adressen in der Schweiz, die bei der Kontoeinrichtung nach Buchstabe d angeben werden, möglich.
Unter Buchstabe k ist die Implementierung eines Alterskontrollsystems vorgesehen. Der Anbieter des Online-Verkaufs ist daher verpflichtet, ein System zu implementieren, mit dem sich das Alter bei der Erstellung eines Kundenkontos überprüfen lässt.
Buchstabe l legt fest, dass zum Jugendschutz beim Aufrufen der Verkaufsplattform bereits auf der Einstiegsseite und gut leserlich auf das Verbot der Abgabe an Minderjährige hingewiesen wird. Nicht registrierte Personen (inkl. Minderjährige) sollen über die Einstiegsseite hinaus nicht weiter auf der Verkaufsplattform navigieren können (oder nur in einem öffentlichen Teil, auf dem allgemeine Informationen zur Prävention und Schadenminderung bereitgestellt werden).
Buchstabe m: Wie beim Verkauf in physischen Verkaufsstellen dürfen Cannabisprodukte sowie Cannabissamen und Stecklinge auch online nur in der Originalverpackung verkauft werden.
Buchstabe n: Die Entsorgung erfolgt durch den Kanton (vgl. Art. 88).
Für Absatz 2 siehe Erläuterungen zu Artikel 42 Absatz 2.
Absatz 3: Einzelheiten zu den technischen und funktionalen Vorgaben für die Verkaufsplattform, insbesondere zum Alterskontrollsystem oder zum Kontrollsystem für die Bezugsmengen, sollen durch den Bundesrat geregelt werden. Bezüglich Alterskontrollsystem muss die Regelung des Bundesrates insbesondere sicherstellen, dass sich mit dem Kontrollsystem die Richtigkeit der entsprechenden Daten verifizieren lässt.