Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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kel 42 Absatz 1 Buchstabe b oder an einen Konsumraum nach Artikel 43 zu überprüfen. Auch sind die Bestände an Cannabisprodukten sowie die Dokumentation vorzuweisen. So können die kontrollierenden Behörden, die ordnungsgemässe Erfassung von gelagerten, verkauften oder entsorgten Cannabisprodukten ins Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 kontrollieren.

Art. 46 Testkäufe

Dieser Artikel regelt die Testkäufe in Verkaufsstellen für Cannabisprodukte und orientiert sich an Artikel 24 TabPG bzw. an den Testkäufen für Alkohol nach Artikel 14a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014158 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG).

Ein «Testkauf» wird in Absatz 1 definiert als ein Kauf oder versuchter Kauf eines Cannabisprodukts durch eine beauftragte Person. Damit soll die Einhaltung bestimmter Vorschriften, insbesondere die Einhaltung des Verbots der Abgabe an Minderjährige, kontrolliert werden. Für die Altersüberprüfung wird eine minderjährige Person mit dem Kauf eines Cannabisprodukts in einer Verkaufsstelle zu Kontrollzwecken beauftragt.

Absatz 2 sieht vor, dass die zuständige kantonale Behörde die Einhaltung des Verbots der Abgabe von Cannabisprodukten an Minderjährige mittels Testkäufen kontrollieren muss oder damit eine anerkannte Fachorganisation beauftragt. Im Tabakproduktebereich werden häufig Organisationen wie das Blaue Kreuz mit der Durchführung von Testkäufen beauftragt.

Mit Absatz 3 erhält die zuständige kantonale Behörde die Möglichkeit, anhand von Testkäufen auch zu überprüfen, ob das Personal der Verkaufsstellen das Beratungsgespräch gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d ordnungsgemäss durchführt (Bst.

a) und ob die maximale Bezugsmenge beim Verkauf von Cannabisprodukten gemäss Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe f eingehalten wird (Bst. b).

Absatz 4 präzisiert, dass die Erkenntnisse von Testkäufen unter Beteiligung von Minderjährigen nur unter gewissen Voraussetzungen in Straf- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden können (Bst. a–f). Voraussetzung für die Nutzung der Ergebnisse ist, dass die Durchführung der Testkäufe bestimmten Mindestanforderungen entspricht, die im Interesse aller Beteiligten festgelegt werden sollen. Dabei sollen insbesondere der Schutz der minderjährigen Testperson und die Rechte des Verkäufers oder der Verkäuferin gewährleistet werden. Bei einer Widerhandlung kann der Verkäufer oder die Verkäuferin belangt werden. Falls der Geschäftsherr oder der Arbeitgeber es unterlassen, die Widerhandlung abzuwenden, können auch sie belangt werden (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974159 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR]). Die Meldung der jährlich durchgeführten Testkäufe an das BAG (Bst. f) soll ferner die Aufsicht des Bundes erleichtern (vgl. Art. 84 Abs.

158 SR 817.0. Diese Bestimmungen regeln zahlreiche Einzelheiten zum Ablauf von Testkäufen auf Gesetzesstufe, weshalb im vorliegenden Vorentwurf aus Effizienzgründen insbesondere für den kantonalen Vollzug eine ähnliche Lösung vorgesehen werden soll.

159 SR 313.0