Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 123Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

geringsten ist das produktespezifische Gesundheitsrisiko bei der oralen (Cannabisprodukte zum Schlucken) oder der buccalen oder sublingualen (Cannabisprodukte zur Anwendung im Mund) Einnahme oder der topischen Anwendung (auf der Haut), da diese Einnahmeformen keine inhärente Toxizität aufweisen. Nicht berücksichtigt werden sollen bei der Bemessung der Lenkungsabgabe weitere Gesundheitsrisiken, welche nicht mit der unmittelbaren Toxizität der Anwendungsform der Produkte zusammenhängen. So kann es etwa bei der oralen Einnahme von Cannabisprodukten zum Schlucken eher zu einer Überdosierung kommen, als beim Inhalieren von Cannabisprodukten zum Rauchen oder Verdampfen. Dieses Risiko wird aber durch die Regelung der Gesamt-THC-Konzentration pro Konsumeinheit oder pro Flüssigkeitsvolumen (vgl. Art. 21 Abs. 2), der Vorschrift von geeigneten Dosiervorrichtungen (Art. 24 Abs. 1) und entsprechenden Produkteinformationen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 Bst. a) bereits berücksichtigt.

Sinnvoll dürften drei (maximal vier) Risikoklassen zur Einstufung der Produkte nach deren anwendungsspezifischem Gesundheitsrisiko sein, die wie folgt aussehen könnten:

- Höchste Risikoklasse: Produkte zum Rauchen und «dual use» Produkte, die auch geraucht werden können;

- Mittlere Risikoklasse: Cannabisprodukte zum Verdampfen;

- Niedrigste Risikoklasse: Produkte zum Schlucken, zur Anwendung im Mund, zum Schnupfen und zur Anwendung auf der Haut.

Produkte ohne Zusatzstoffe wie Cannabisblüten, Haschisch und Cannabisextrakte sollten als rauchbare Produkte a priori der höchsten Risikoklasse zugeordnet werden. Falls sie in eine tiefere Risikoklasse eingestuft werden sollen, etwa als Cannabisprodukte zum Verdampfen, müssten sie mit dem Verdampfungsgerät eine geschlossene funktionale Einheit bilden, so dass sichergestellt wäre, dass das Nachfüllmaterial nicht geraucht werden kann (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d).

Der Bundesrat kann für eine Risikoklasse technische Sicherheitsstandards erlassen, die für die Einstufung eines spezifischen Produkts aus einer Produktekategorie in die entsprechende Risikoklasse erfüllt werden müssen. Diese Anforderungen gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen an die Produktequalität im 2. Abschnitt des

4. Kapitels hinaus. Damit soll sichergestellt werden, dass die Produkte in der jeweiligen Risikoklasse wirklich auch risikoärmer sind als in der nächsthöheren Risikoklasse. So könnte vorgesehen werden, dass Cannabisprodukte zum Verdampfen eine Reihe von Zusatzanforderungen erfüllen müssen, damit sie in die mittlere Risikoklasse eingestuft werden. Falls sie diese Anforderungen nicht erfüllen, würden sie wie Produkte zum Rauchen in die höchste Risikoklasse eingestuft. Die Schadstoffemissionen beim Konsum von Cannabisprodukten zum Verdampfen hängen stark von der Qualität der Verdampfungsgeräte (elektronische Zigaretten, Vaporisatoren) ab, die eine funktionelle Einheit mit dem THC-haltigen Nachfüllmaterial bilden. Der Ausstoss von krebserregendem Formaldehyd ist etwa bei elektronischen Zigaretten je nach Modell extrem unterschiedlich, so dass die Belastung bei den schädlichsten Mo-