Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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dellen mehr als 10 000-mal höher ist, als bei den am wenigsten schädlichen Modellen.169 Je nach Modell ist die Formaldehydmenge im Dampf von elektronischen Zigaretten mit jener im Rauch von herkömmlichen Zigaretten vergleichbar. Ein Faktor, der dabei u.a. eine wichtige Rolle spielt, ist die Höhe der Temperatur, mit der die Flüssigkeiten verdampft werden. Aber auch die Zusammensetzung der Flüssigkeiten selbst bzw. die in ihnen enthaltenen Zusatzstoffe sind kritisch. Die Verdampfungstemperatur ist auch bei Geräten zum Erhitzen von Cannabis ohne Zusatzstoffe relevant. Beim Verdampfen von Tabakprodukten zum Erhitzen führen die mit den sog. Cannabis-Vaporisatoren verwandten «Tabakerhitzer» zu einer problematischen Restverbrennung170, weshalb solche Tabakprodukte wenig oder kaum gesundheitliche Vorteile gegenüber herkömmlichen Zigaretten aufweisen. Dies deshalb, weil sie den Tabak mit um die 350 Grad Celsius erhitzen. Damit genug Nikotin freigesetzt wird, braucht es entweder höhere Temperaturen, oder es muss deutlich mehr vom entsprechenden Produkt konsumiert werden. THC und CBD können dagegen bereits mit Temperaturen von 150 bis 180 Grad Celsius effizient verdampft werden, wobei keine Verbrennungsprozesse entstehen. Für eine Einstufung von Cannabisprodukten zum Verdampfen in die mittlere Risikoklasse könnten die entsprechenden technischen Normen deshalb beispielsweise vorsehen, dass die Erhitzungstemperatur von Verdampfungs-geräten maximal 180 Grad Celsius beträgt.171 Für THC-haltige Flüssigkeiten zum Verdampfen könnte vorgesehen werden, dass diese nur Zusatzstoffe enthalten, die Trägerstoffe sind oder die notwendig sind, um die Qualität oder Stabilität des Cannabisprodukts zu erhalten. Für diese Zusatzstoffe könnten ebenfalls Normen erlassen bzw. internationale Normen172 übernommen werden. Zudem müsste das Nachfüllmaterial ein geschlossenes funktionales System mit den zertifizierten Verdampfungsgeräten bilden, damit eine Verwendung mit Geräten, welche die Normen nicht erfüllen, ausgeschlossen werden kann.
Anstatt solche technischen Anforderungen an Cannabisprodukte zum Verdampfen mit der Einstufung in die Risikoklasse für die Lenkungsabgabe zu verknüpfen, könnte man diese auch für alle solche Produkte für verbindlich erklären. Damit würde man aber erstens die Verfügbarkeit von Cannabisprodukten zum Verdampfen massiv einschränken, zumindest in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Regelung. Zweitens würden dann deutlich höhere technische Anforderungen an diese Produkte gestellt als an vergleichbare Produkte nach dem neuen TabPG. Diese Ungleichbehandlung wäre schwierig zu begründen. Deshalb gelten für Cannabisprodukte zum Verdampfen grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Anforderungen wie an elektronische Zigaretten bzw. Tabakprodukte zum Erhitzen (vgl. Art. 22, 23 und 26). Die Herstellerinnen und Hersteller können wählen, ob sie zwecks Einstufung in eine
169 Stephens, W. E. (2018): Comparing the cancer potencies of emissions from vaporised nicotine products including e-cigarettes with those of tobacco smoke. Tobacco control, 27(1): 10-17.
170 Auer, R. / Concha-Lozano, N. / Jacot-Sadowski, I. / Cornuz, J. / Berthet, A. (2017): Heatnot-burn tobacco cigarettes: smoke by any other name. JAMA internal medicine, 177 (7).
171 Beispielsweise könnte für die Verdampfungsgeräte die international gültige Norm IEC 60601 zu den Sicherheitsanforderungen an medizinische elektrische Geräte vorgeschrieben werden.
172 Vgl. z.B. Schedule B der US-Amerikanischen Food and Drugs Administration (www.fda.gov/media/136033/download).