Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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insbesondere bei jungen Erwachsenen bis 25 Jahren, bei denen die Hirnentwicklung noch nicht abgeschlossen sind, bei 10 Prozent Gesamt-THC-Gehalt zu liegen. Das entsprechende Lenkungsziel sieht deshalb vor, dass der Anteil der Cannabisprodukte mit einem Gesamt-THC-Gehalt von weniger als 10 Prozent ab dem zehnten Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes mindestens 30 Prozent (Bst. a) und ab dem fünfundzwanzigsten Jahr mindestens 50 Prozent aller verkauften Cannabisprodukte pro Jahr beträgt (Bst. b; vgl. Ziff. 4.1.5). Beim Indikator für dieses Ziel sollen nur Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe einbezogen werden. Bei Cannabisprodukten mit Zusatzstoffen machen relative Gesamt-THC-Grenzwerte (in Prozentsätzen) aufgrund der Beimengung von Zusatzstoffen keinen Sinn. Bei diesen Cannabisprodukten wird die absolute Gesamt-THC-Konzentration in Milligramm pro Konsumeinheit oder Flüssigkeitsvolumen vorgeschrieben (vgl. Art. 21 Abs. 2).

Absatz 3: Bei diesem Lenkungsziel geht es darum, einer übermässigen Zunahme des Cannabiskonsums nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entgegenzuwirken und den Konsum möglichst auf dem Niveau vor der Legalisierung zu stabilisieren (vgl. Ziff. 4.1.5). Als Indikator für den Konsum wird die verkaufte Menge an Gesamt-THC pro Kopf im legalen Markt herangezogen. Ein Pro-Kopf Indikator trägt einer allfälligen Bevölkerungsentwicklung Rechnung. Die jährlich verkaufte Menge an Gesamt-THC pro Kopf soll nicht mehr als 10 Prozent über Menge an Gesamt-THC pro Kopf liegen, die im Zeitraum vom fünften bis zum neunten Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes durchschnittlich pro Jahr verkauft wurde. Dass dieses Lenkungsziel erst nach zehn Jahren überprüft werden kann, liegt darin begründet, dass sich der legale Cannabismarkt zuerst etablieren muss. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beträgt der legale Marktanteil Null. Entsprechend ist es nicht nur erwartbar, sondern auch erwünscht, dass in den ersten Jahren die verkauften und im elektronischen Nachverfolgungssystem nach Artikel 85 erfassten THC-Mengen im legalen Markt stark zunehmen. Diese Zunahme spiegelt die Substitution des illegalen Marktes durch den neuen legalen Markt wider und muss keine Konsumzunahme in der Bevölkerung bedeuten. Aufgrund der Erfahrungen in Nordamerika wird angenommen, dass der Aufbau eines legalen Angebots und die Verdrängung des illegalen Marktes nach einer vierjährigen Einführungsphase soweit fortgeschritten ist, dass für die Bestimmung der relevanten Vergleichsmenge das fünfte bis neunte Jahr als Referenzphase herangezogen werden können.

Absatz 4: Mit dieser Delegationsnorm soll der Bundesrat Zwischenziele zu den einzelnen Lenkungszielen definieren können (vgl. auch Art. 3 CO2-Gesetz). Die Zwischenziele sollen es ermöglichen, die Lenkungsabgabe im Hinblick auf die Erreichung der gesetzlichen Lenkungsziele schrittweise anpassen zu können, falls erforderlich. Zwischenziele können insbesondere für das Erreichen der Lenkungsziele nach Absatz 1 (weniger Konsum von Cannabisprodukten zum Rauchen) und Absatz 2 (weniger Konsum von Cannabisprodukten mit hohem THC-Gehalt) hilfreich sein. Beim Lenkungsziel nach Absatz 3 (keine übermässige Zunahme des Cannabiskonsums) ist die Setzung von Zwischenzielen nicht sinnvoll, weil es hierbei darum geht, den Konsum möglichst auf dem Niveau vor der Legalisierung zu stabilisieren. Es handelt sich folglich um ein statisches Ziel.