Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Zwischenziele auf Gesetzesstufe vorsieht, können die Ziele zu den Cannabisprodukten zum Rauchen und zu den Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe in einem Absatz aufgeführt werden (Abs. 1 gemäss Minderheit). Absatz 2 der Mehrheitsversion kann entsprechend gestrichen werden.
Art. 63 Bemessung der Lenkungsabgabe
Absatz 1: Die Lenkungsabgabe setzt sich einerseits aus einer Abgabe auf den THC-Gehalt des Cannabisprodukts und andererseits aus einer Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko des Cannabisprodukts zusammen. Das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko bezieht sich auf die Toxizität der mit der Produktekategorie einhergehenden Anwendungsform («Konsumform», vgl. Abs. 3). Die Lenkungsabgabe soll umso höher sein, je mehr THC in den Produkten enthalten ist und je risikoreicher die Anwendungsform der Produkte ist. Mit diesem Abgabemodell können die Lenkungsziele nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und b («Umstieg vom Rauchen»), Absatz 2 Buchstaben a und b («Umstieg auf THC-ärmere Produkte») sowie Absatz 3 («Eindämmung des Gesamtkonsums in der Bevölkerung») einzeln berücksichtigt und verfolgt werden.
Absatz 2: Die Höhe der Abgabe auf den THC-Gehalt bemisst sich anhand des Gewichts an Gesamt-THC im Cannabisprodukt. Die Höhe dieser Abgabe könnte in Schritte von 50 Milligramm Gesamt-THC abgestuft werden. Die 50-Milligramm-THC-Schritte berücksichtigen die natürlichen Wirkstoffschwankungen in unverarbeitetem Cannabis. In unverarbeiteten Cannabisprodukten ohne Zusatzstoffe (Cannabisblüten) beträgt die Toleranzgrenze für Wirkstoffschwankungen 25 Prozent (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b). Bei einem Gramm Cannabisblüten mit einem Gesamt-THC-Gehalt von 20 Prozent entspräche dies 50 Milligramm THC. 20 Prozent Gesamt-THC-Gehalt entspricht der gesetzlich zulässigen Gesamt-THC-Obergrenze für diese Produktekategorie (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. a). Die Höhe der Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko des Produkts bemisst sich anhand des Gesamtgewichts des Cannabisprodukts bei festen Produkten (z.B. pro Gramm) und anhand des Flüssigkeitsvolumens bei flüssigen Produkten (z.B. pro Milliliter). Da die Schadstoffexposition im Zusammenhang mit der vorgesehenen Anwendungsform des Produkts (Rauchen, Verdampfen, Schlucken etc.) von der eingenommenen Produktemenge abhängt, unabhängig von deren Gesamt-THC-Gehalt, ist hier die Menge des Produkts insgesamt massgebend.
Absatz 3: Während die Abgabe auf den THC-Gehalt nach Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 hinreichend festgelegt ist, so bedarf die Abgabe auf das anwendungsspezifische Gesundheitsrisiko einer zusätzlichen Festlegung. Der Bundesrat soll dazu die Produkte nach ihren anwendungsspezifischen, bzw. durch die vorgesehene Einnahmeform bedingten, Gesundheitsrisiken in Risikoklassen einteilen. So werden die Konsumierenden beim Rauchen von Cannabisprodukten einer höheren toxikologischen Belastung durch die schädlichen Emissionen im Rauch ausgesetzt als beim Verdampfen.168 Am
168 Vgl. Sambiagio, N. / Aires Guerra Iria, D. / Auer, R. / Schöni, A. / Berthet, A. (2023): Toxicological assessment of aerosols emitted by cannabis inhalation methods. Im Auftrag des BAG. Unisanté und Universität Bern.