Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 136Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Rechtshilfeverfahren insbesondere im Bereich Strafrecht gestützt auf die internationalen Rechtshilfeübereinkommen durchgeführt werden.

Der Datenaustausch mit ausländischen Behörden, Institutionen oder internationalen Organisationen im Rahmen des Vollzugs technischer Vorschriften ist in Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995189 über die technischen Handelshemmnisse (THG) geregelt.

10. Kapitel: Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Strafbare Handlungen

Nach den Artikeln 2 und 3 des Vorentwurfs fallen Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC zu nicht medizinischen Zwecken in den Geltungsbereich des Vorentwurfs. Gemäss dem 4. Kapitel soll Cannabis legal angebaut und Cannabisprodukte legal hergestellt und schliesslich auf den Markt gebracht werden (5. Kapitel) können. Zudem ist die Selbstversorgung im Rahmen der Vorschriften des 3. Kapitels erlaubt. Die medizinische und wissenschaftliche Verwendung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC fällt hingegen weiterhin in den Geltungsbereich des BetmG (vgl. Art. 3 Abs. 2). In diesem Fall bleiben die einschlägigen Strafbestimmungen des BetmG somit anwendbar (Art. 19 ff. BetmG). Wenn Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC als Heilmittel verwendet werden, fallen sie in den Geltungsbereich des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000190 (HMG) (vgl. auch Art. 1b BetmG und zu den Strafbestimmungen Art. 86 ff. HMG).

Für Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC (umfasst Cannabis und THC nach dem neu zu schaffenden Verzeichnis h BetmVV-EDI und somit auch Cannabisprodukte) zu nicht medizinischen Zwecken gelten die nachfolgend erläuterten Strafbestimmungen. Bei diesen wird, wo sinnvoll, der umfassende Begriff «Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC» im Sinne des künftigen Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 VE-BetmG (vgl. Änderung anderer Erlasse, Ziff. 3) verwendet, um sicherzustellen, dass z.B. auch der illegale Umgang mit THC in Reinform strafrechtlich geahndet werden kann. Begeht ein Minderjähriger eine der strafbaren Handlungen, so untersteht er dem Jugendstrafrecht (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003191).

Art. 73–74

Das künftige CanPG soll den legalen Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC (Cannabis aus der Selbstversorgung und dem gewerblichen Anbau, Ausgangsmaterial und Cannabisprodukte) zu nicht medizinischen Zwecken ermöglichen. Wer ausserhalb dieses legalen Rahmens weiterhin am illegalen Markt teilnimmt macht sich gemäss Artikel 73 strafbar. Darunter fällt auch das Verbot für Inhaber einer

189 SR 946.51

190 SR 812.21

191 SR 311.1