Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Personen nur dann bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Absatz 1 schafft diese gesetzliche Grundlage für jede Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Vollzug der Cannabisproduktegesetzgebung durch Bundesbehörden und kantonale Behörden. Die Bearbeitung oder das Bearbeiten lassen von Daten umfasst zum einen Personendaten natürlicher Personen (vgl. Begriffsdefinition in Art. 5 Bst. a DSG), zum andern Daten juristischer Personen nach Artikel 57r des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997188 (RVOG), einschliesslich der in Absatz 1 genannten besonders schützenswerten Daten (vgl. Art. 5 Bst. c DSG; Art. 57r Abs. 2 RVOG). Daten juristischer Personen werden beispielsweise im Rahmen der Erteilung der Bewilligungen nach Artikel 15 ff. oder der Online-Konzession nach Artikel 48 ff. bearbeitet, weshalb auch diese hier zu nennen sind.

Die Bearbeitung von Personendaten muss den allgemeinen Grundsätzen der Datenschutzgesetzgebung entsprechen. Zu diesen gehört das Recht jeder Person, Einsicht in alle Daten zu erhalten, die sie betreffen (Art. 25 DSG), und gegebenenfalls die Berichtigung dieser Daten zu verlangen (Art. 32 DSG).

Absatz 1 listet die verschiedenen Zwecke der Datenbearbeitung im Rahmen des Vorentwurfs auf. Buchstabe a betrifft die Datenbearbeitung im Rahmen des gewerblichen Anbaus und der gewerblichen Herstellung. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bearbeitet das BAG diverse Daten, auch besonders schützenswerte Daten. So sieht Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b vor, dass die betrieblichen Voraussetzungen für die Herstellung von Cannabisprodukten nachgewiesen werden und damit u.U. dem BAG Fabrikationsgeheimnisse offengelegt werden müssen. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e verlangt, dass das BAG Daten zu Strafregistereinträgen der bezeichneten verantwortlichen Person bearbeitet und damit besonders schützenswerte Personendaten. Daten über verwaltungsrechtliche Sanktionen sind beispielsweise im Zusammenhang mit Kontrollmassnahmen nach Artikel 37 Absatz 4 zu bearbeiten. Die zuständigen Behörden der Kantone informieren demnach die Bewilligungsbehörde des Bundes über schwerwiegende Unregelmässigkeiten und Verstösse, die sie im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit feststellen. Wird eine Bewilligung erneuert, kann die Bewilligungsbehörde Daten über damit im Zusammenhang stehende Verwaltungssanktionen bearbeiten. Die Bearbeitung von Fabrikationsgeheimnissen und damit besonders schützenswerter Daten juristischer Personen kann aber auch im Rahmen von Artikel 34 erforderlich sein, wonach beispielsweise bei der Herstellung wesentlich geänderter Cannabisprodukte mit Zusatzstoffen die Produktezusammensetzung gemeldet werden muss. Auch im Rahmen der Kontrollen nach den Artikeln 37 ff. gilt es u.U. besonders schützenswerte Daten der Betriebe zu bearbeiten.

Buchstabe b betrifft die zu bearbeitenden Daten im Bereich des Verkaufs nach dem

5. Kapitel, insbesondere die Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzessionen (vgl. Art. 40 ff. und 48 ff., v.a. Art. 49 Abs. 1 Bst. f) und die Kontrolle (vgl. Art. 45 ff. und 53 ff.), ob die Konzessionäre die Bestimmungen bezüglich Verkaufsstellen (vgl. Art. 42 ff.) einhalten. Ähnlich wie im Bereich des gewerblichen Anbaus und der gewerblichen Herstellung sind auch hier entsprechende Daten im Rahmen der Konzessionserteilung und der Kontrolle der Verkaufsbestimmungen zu bearbeiten

188 SR 172.010