Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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4. Kapitels]), die Verkaufsvorschriften (5. Kapitel) sowie weitere Bestimmungen des Gesetzes (z.B. Vorschriften zum elektronischen Nachverfolgungssystem, Vorschriften zur Ein-, Durch- und Ausfuhr oder Werbeverbot) verstösst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe (Art. 76 und 77) bzw. mit Geldstrafe (Art. 78) bestraft.
Nach Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f des Vorentwurfs macht sich unter anderem strafbar, wer die Lenkungsabgabe hinterzieht oder gefährdet. Der Begriff der Gefährdung richtet sich in analoger Weise nach dem Begriff, wie er in Artikel 43 des CO2- Gesetzes festgelegt ist.
Die Lenkungsabgabe gefährdet demnach wer:
- sich gesetzeswidrig nicht als abgabepflichtiger Konzessionär meldet;
- Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt, der Pflicht der Eintragung ins Nachverfolgungssystem nicht oder nicht ordnungsgemäss nachkommt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt;
- in einem Antrag auf Abgabevergütung oder ‑rückerstattung oder als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;
- für die Abgabeerhebung massgebende Daten und Cannabisprodukte nicht oder unrichtig deklariert;
- in Rechnungen oder anderen Dokumenten eine nicht oder nicht in dieser Höhe bezahlte Lenkungsabgabe ausweist; oder
- die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
Eine Abgabevergütung oder -rückerstattung könnte z.B. dann notwendig werden, wenn eine Ware zurückgerufen wird, etwa aufgrund einer fehlerhaften Deklaration der abgabepflichtigen Produkte.
Art. 79 Einziehung
Diese Bestimmung entspricht Artikel 24 BetmG. Es ist wichtig, dass den zuständigen Behörden auch im Rahmen des künftigen CanPG die Möglichkeit zur Einziehung von Cannabis eingeräumt wird.
Art. 80 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
Analog Artikel 27 Absatz 2 BetmG wird festgehalten, dass im Bereich Ein-, Durch- und Ausfuhr die Strafbestimmungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG)192 sowie des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG)193 keine Anwendung finden.
192 SR 631.0
193 SR 641.20