Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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auch besonders schützenswerte Daten namentlich über Fabrikationsgeheimnisse und Sanktionen. Im Rahmen der Konzessionserteilung sind im Bereich des Verkaufs insbesondere auch Geschäftsgeheimnisse offenzulegen und von den Behörden zu bearbeiten, indem die Verwendung von allfälligen Gewinnen (Art. 40 Abs. 1 Bst. c.) aufgezeigt werden muss oder Angaben über die Lohnstruktur der Belegschaft gemacht werden müssen.
Buchstabe c betrifft die Datenbearbeitung im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr nach dem 6. Kapitel. Die Datenbearbeitung erfolgt insbesondere zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 58 sowie zur Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben an der Grenze nach Artikel 61.
Buchstabe d umfasst namentlich die Finanzdaten der Unternehmen (z.B. Verkaufsvolumen) oder die Daten zu den Cannabisprodukten (z.B. deren Zusammensetzung), die für die Berechnung der Lenkungsabgabe, der Vollzugsentschädigung und der Gebühren nach dem 7. Kapitel (insbesondere Art. 63 und 64) erforderlich sind.
Buchstabe e erlaubt die Bearbeitung von nicht unter die vorherigen Buchstaben fallenden Daten durch Behörden der Kantone und des Bundes, wenn sich weitere Vollzugshandlungen für die Erteilung von Bewilligungen und für die Aufsicht als notwendig erweisen. Buchstabe e nennt insbesondere Daten, die bei der Erteilung von Bewilligungen und bei der Aufsicht anfallen. Er stellt jedoch einen generellen Auffangtatbestand dar für Vollzugshandlungen im Rahmen dieses Gesetzes (vgl. Art. 46 Abs. 5 Bst. a und Art. 88 Abs. 2).
Buchstaben c, d und e nennen die folgenden besonders schützenswerten Personendaten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen sowie Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Die Buchstaben f und g umfassen die Daten, die benötigt werden, um die Nachverfolgung und Transparenz der in Verkehr gebrachten Cannabisprodukte zu gewährleisten, namentlich durch die Einführung des elektronischen Produktmeldesystems (Art. 34) oder die Verbreitung von Informationen im Rahmen eines Produktrückrufs (Art. 36). Bearbeitet werden können Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse. Schliesslich bearbeitet der Bund Daten zu natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des elektronischen Nachverfolgungssystems nach Artikel 85 (Bst. h). Dort können besonders schützenswerte Daten zu Zusammensetzungen von Cannabisprodukten, die dem Fabrikationsgeheimnis unterliegen, verarbeitet werden.
Angesichts der Vielzahl an Vollzugsbehörden und institutionellen Ebenen werden neben dem DSG und RVOG auch die kantonalen Datenschutzgesetze zu berücksichtigen sein. Die Kantone werden mit dieser Bestimmung ebenfalls ermächtigt, Personendaten im Rahmen des Vollzugs des künftigen CanPG zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, damit sie über eine entsprechende spezifische Datenbearbeitungsgrundlage auch zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten verfügen.
Absatz 2: Da die Vollzugsaufgaben der im Absatz 1 genannten zuständigen Stellen vielfältig sind und sie zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Erlasses noch nicht alle abschliessend bekannt sind, werden die zuständigen Stellen im Einzelfall ermächtigt, weitere besonders schützenswerte Personendaten zu bearbeiten. Dies jedoch nur, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetzunbedingt erforderlich ist.