Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 139Fedlex · Erläuternder Bericht
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2. Abschnitt: Strafverfolgung
Art. 81 Strafverfolgung
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone (Abs. 1).
Die Absätze 2 und 3 entsprechen Artikel 28 Absätze 2 und 3 BetmG.
Für besonders leichte Fälle, in denen Schuld und Tatfolgen geringfügig sind, wird analog zu Artikel 87 Absatz 6 HMG eine Bestimmung vorgesehen, welche das Opportunitätsprinzip berücksichtigt. Neben der in den Artikeln 76 Absatz 2, 77 Absatz 2 und 78 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit, leichte Fälle mit Busse zu bestrafen, soll deshalb in besonders leichten Fällen auch der gänzliche Verzicht auf Strafverfolgung und Bestrafung möglich sein (Abs. 4).
Art. 82 Melde- und Anzeigepflicht
Absatz 1: Damit allfällige notwendige Massnahmen durch die zuständige Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde getroffen werden können, hat die Strafverfolgungsbehörde, welche ein Strafverfahren gegen eine Inhaberin oder einen Inhaber einer Bewilligung oder einer Konzession eröffnet, die zuständige Behörde zu informieren.
Entsprechend gilt nach Absatz 2 auch eine Anzeigepflicht der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone von strafbaren Widerhandlungen gegen Vorschriften des Vorentwurfs gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
11. Kapitel: Aufgaben des Bundes und der Kantone
1. Abschnitt: Zusammenarbeit
Art. 83
Dieser Artikel verankert den Grundsatz der Koordination und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und sieht vor, dass weitere Behörden wie Gemeinden oder andere Organisationen einbezogen werden können, wenn sie betroffen sind. Er knüpft an Artikel 44 BV an, wonach Bund und Kantone einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen und zusammenarbeiten. Die Koordination kann beispielsweise die Abstimmung der Vollzugsmassnahmen und der Informationstätigkeit sowie die Begleitung der Umsetzung und Weiterentwicklung des künftigen CanPG gewährleisten. Insbesondere die Prävention sollte zwischen den beiden institutionellen Ebenen koordiniert werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 Bst. b sowie 1a. Kapitel des BetmG).
Minderheit: Art. 83, Art. 84 Abs. 2 und 3, Art. 85 Abs. 3 Bst. d, Art. 87 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a–c
Eine Minderheit (Hässig Patrick, Crottaz, Gysi Barbara, Marti Samira, Meyer Mattea, Piller Carrard, Porchet, Weichelt, Wyss) beantragt, die Bestimmungen zur Aufgaben-