Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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teilung des Bundes und der Kantone einerseits verbindlicher zu formulieren und anderseits zusätzliche Vorgaben zu Berichterstattung, Monitoring und Evaluation vorzusehen.

2. Abschnitt: Aufgaben des Bundes

Art. 84 Aufsicht und Koordination

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kantone (Abs. 1). Es liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone, ihre Massnahmen untereinander zu koordinieren.

Gemäss Absatz 2 hat der Bund auch eine subsidiäre Koordinationsfunktion, nämlich wenn dies für einen einheitlichen Vollzug erforderlich ist. Gemäss Buchstabe a kann er Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben. Dies beinhaltet beispielsweise die Festlegung der erforderlichen Dichte an kantonalen Kontrollmassnahmen im Bereich der Herstellung oder des Verkaufs. Die Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs stellt insbesondere sicher, dass die Testkäufe in angemessener Form und Anzahl durchgeführt werden. Gemäss Buchstabe b kann der Bund die Kantone verpflichten, über bestimmte Vollzugsmassnahmen zu informieren. Dies beinhaltet insbesondere die Festlegung von Inhalten für die Berichterstattung der Kantone an den Bund nach Artikel 87 Absatz 3 im Sinne einer einheitlichen Informationstätigkeit. Dies kann aber auch eine einmalige Informationstätigkeit etwa zu einer bestimmten Entwicklung betreffen.

Gemäss Buchstabe c kann der Bund zu Koordinationszwecken eine Plattform schaffen, die zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzuges des künftigen CanPG beitragen soll. Diese Plattform setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern von Bund und Kantonen sowie betroffener Organisationen (z.B. EKSN) zusammen. Themen, zu denen eine abgestimmte Vorgehensweise der Kantone zweckmässig erscheint, dürften etwa Richtlinien für die Kontrollinspektion bei Verkaufs- und Produktionsstellen, Schulungsinhalte für das Verkaufspersonal oder Mindeststandards für die Verwendung allfälliger Erträge aus dem Verkauf sein.

Art. 85 Nachverfolgungssystem

Zweck des Nachverfolgungssystems ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten, in dem die Transaktionen überwacht und Abzweigungen auf den illegalen Markt verhindert werden. Auch soll damit überwacht werden, dass kein illegal produziertes oder unsicheres Cannabis auf den legalen Markt gelangt. Das Nachverfolgungssystem soll zudem als wichtige Datenquelle dienen, zum Beispiel für das Monitoring nach Artikel 68, zur Erhebung der Lenkungsabgabe nach Artikel 64 Absatz 3 und zur Überprüfung von deren Zielerreichung nach Artikel 62 Absatz 5. Das Nachverfolgungssystem kann ferner den Vollzug der Rücknahme von Cannabisprodukten nach Artikel 36 Absatz 2 erleichtern, wodurch es zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes beiträgt. Schliesslich soll es der Kontrolle der entsorgten Cannabisprodukte dienen (vgl. Art. 88 Abs. 4).