Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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sollen auch die technischen und organisatorischen Aspekte der Datenerhebung festgelegt werden (Bst. d). Die Erhebung der Daten könnte primär durch das BAG und das BFS erfolgen. Analyse und Interpretation könnten durch das BAG und bei Bedarf unter Beizug des BFS vorgenommen werden. Die Häufigkeit und der Zeitpunkt der Datenerfassung (Bst. e) dürfte sich je nach Indikator unterscheiden. So müssen die Verkaufsdaten, welche mit dem elektronischen Nachverfolgungssystem als Grundlage für die Festlegung der Abgabesätze für die Lenkungsabgabe erfasst werden und mit denen sich die Entwicklung des legalen Marktes verfolgen lässt, kontinuierlich erfasst und für das Monitoring zur Verfügung gestellt werden. Hingegen könnten Bevölkerungsbefragungen zum Konsumverhalten periodisch (z.B. alle zwei Jahre) durchgeführt werden, wobei sie in der Anfangsphase bis zur ersten Evaluation (vgl. Erläuterungen zu Art. 69) jährlich durchgeführt werden könnten. Auch die Zuständigkeit für die Veröffentlichung der statistischen Ergebnisse und deren Form gilt es im Ausführungsrecht festzulegen (Bst. f). Die Veröffentlichung müsste zwischen BFS und BAG abgestimmt und unter Beachtung der geltenden Rechtsgrundlagen (insb. Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992185) vorgenommen werden. Die vom BAG erhobenen statistischen Daten könnten dem BFS zur Veröffentlichung übermittelt werden. Das BFS müsste die Rohdaten erhalten, damit die entsprechenden Auswertungen und Verknüpfungen mit weiteren Datenbeständen sichergestellt werden können. Die Daten unterliegen dem Statistikgeheimnis. Das gewährleistet den Datenschutz, die Datensicherheit und die Verwendung zu rein statistischen Zwecken.

Art. 69 Evaluation

Die Bestimmung in Absatz 1 lehnt sich an Artikel 170 der Bundesverfassung186 (BV) an, welcher verlangt, dass die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Die erste Evaluation erfolgt spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes. In dieser Zeitspanne sollte sich der legale Cannabismarkt etabliert haben und eine Evaluation kann allfälligen Revisionsbedarf auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe aufzeigen. Die weiteren Evaluationen des Gesetzes werden regelmässig durchgeführt, jedoch können diese je nach Entwicklung der Cannabisproblematik in grösseren Zeitabständen erfolgen.

Die Berichterstattung des EDI an den Bundesrat bei Vorliegen wichtiger Erkenntnisse aus der Evaluation (Abs. 2) rechtfertigt sich angesichts der politischen Bedeutung der Schaffung eines legalen Cannabismarktes.

9. Kapitel: Datenschutz und -austausch

Art. 70 Datenbearbeitung

Absatz 1: Nach Artikel 34 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020187 über den Datenschutz (DSG) dürfen Organe des Bundes Personendaten natürlicher

185 SR 431.01

186 SR 101

187 SR 235.1