Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, Form und Inhalt der Datenbearbeitung sowie die entsprechenden Aufbewahrungs- und Vernichtungsfristen festzulegen.
Art. 71 Datenaustausch im Inland
Dieser Artikel ist weitgehend an Artikel 40 TabPG angelehnt. Um den Vollzug des künftigen CanPG sicherzustellen, müssen die zuständigen Organe des Bundes und der Kantone ihre Informationen austauschen können. Treten Probleme mit einem auf dem Markt bereitgestellten Produkt auf, muss zum Beispiel ein kantonales Vollzugsorgan das zuständige Vollzugsorgan eines anderen Kantons oder die zuständigen Bundesbehörden davon in Kenntnis setzen können.
Absatz 1 verpflichtet die aufgeführten Stellen, die für die Erfüllung der Vollzugsaufgaben im Rahmen des künftigen CanPG benötigten Daten untereinander auszutauschen. Dies umfasst sowohl Personendaten als auch weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Cannabisproduktegesetzgebung, wie z.B. Informationen über problematische Produktezusammensetzungen. Die Pflicht zur Datenlieferung gilt nur, soweit die Daten tatsächlich für den Vollzug einer gesetzlichen Aufgabe notwendig sind und falls die Stelle, die sie verlangt, effektiv mit der betreffenden Vollzugsaufgabe betraut wurde. Andernfalls ist kein Datenaustausch möglich.
Absatz 2 beauftragt den Bundesrat, die Einzelheiten des Datenaustauschs zu regeln, das heisst die Art und Weise des Austauschs und die Form, in der die Daten zur Verfügung gestellt werden müssen. Im Hinblick auf eine effiziente Nutzung der Daten unter Einhaltung der Datenschutzerfordernisse ist dieser letztere Aspekt wichtig.
Art. 72 Datenaustausch mit dem Ausland und mit internationalen
Organisationen
Der Inhalt dieses Artikels entspricht weitgehend Artikel 61 LMG bzw. Artikel 41 TabPG. Im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit (vgl. Art. 86) arbeiten die zuständigen Bundesbehörden mit ausländischen Behörden, Institutionen oder mit internationalen Organisationen zusammen. Es ist Sache des Bundesrates, die Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Personendaten und Daten juristischer Personen im Einzelnen festzulegen, um eine effiziente Nutzung der zum Zweck des Gesundheitsschutzes und der öffentlichen Sicherheit notwendigen Daten sicherzustellen und zugleich die Einhaltung der Datenschutzerfordernisse zu gewährleisten (Abs. 1).
Besonders schützenswerte Daten wie z.B. Daten betreffend verwaltungs- oder strafrechtliche Sanktionen, die gegen ein Unternehmen oder eine Privatperson verhängt worden sind, dürfen an ausländische Behörden, Institutionen oder internationale Organisationen nur dann weitergegeben werden, wenn einer der Tatbestände gemäss Absatz 2 vorliegt, nämlich: die Schweiz ist aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrags oder eines Beschlusses einer internationalen Organisation verpflichtet, solche Daten zur Verfügung zu stellen (Bst. a); die Bekanntgabe solcher Daten ist zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit unbedingt erforderlich (Bst. b) oder die Daten ermöglichen es, im Einzelfall illegalen Handel oder weitere schwerwiegende Verstösse gegen den Vorentwurf aufzudecken (Bst. c). Ausserdem können