Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Anbau- oder Herstellungsbewilligung, Betäubungsmittel des Wirkungstyps THC unentgeltlich abzugeben (Art. 73 Abs. 1 Bst. d). Der Strafrahmen gemäss Artikel 73 Absatz 1 entspricht dem Strafrahmen nach Artikel 19 Absatz 1 BetmG. Da Artikel 73 im Gegensatz zu Artikel 19 BetmG den Strafrahmen ausschliesslich für Cannabis, Ausgangsmaterial und Cannabisprodukte festlegt, kann dieser für Cannabisdelikte ausgeschöpft werden.

Artikel 74 regelt die Übertretungstatbestände. Buchstabe a sieht vor, dass mit Busse bestraft wird, wer im öffentlichen Raum mehr als die nach Artikel 7 zulässige Menge eines Cannabisproduktes oder eines Erzeugnisses aus der Selbstversorgung besitzt. Wird die zulässige Höchstmenge zur unentgeltlichen Abgabe an Erwachsene durch Privatpersonen überschritten, fällt dies unter den Tatbestand nach Artikel 74 Buchstabe b. Gemäss Artikel 74 Buchstabe c wird mit Busse bestraft, wer zur Selbstversorgung vier bis zehn weibliche Cannabispflanzen in der Blütenphase gleichzeitig anbaut. Wer mehr als zehn weibliche Cannabispflanzen anbaut, wird nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a bestraft. Wer entgegen dem Verbot im Rahmen der Selbstversorgung THC teilsynthetisch oder synthetisch herstellt, erfüllt den Tatbestand nach Artikel 74 Buchstabe d. Die Besitzmengen nach Artikel 74 Buchstabe e beziehen sich auf den privaten Bereich gemäss Artikel 14. Was nicht im privaten Bereich zur Selbstversorgung ohne die dafür notwendige Bewilligung besessen wird, fällt unter den Tatbestand nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a. Im gewerblichen Bereich ist dies im Rahmen einer entsprechenden Herstellungsbewilligung hingegen zulässig. Nach Artikel 74 Buchstabe f macht sich strafbar, wer gegen eine Ausführungsvorschrift des Bundesrates verstösst, soweit deren Übertretung in der Verordnung für strafbar erklärt wird.

Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b–d BetmG wurden als qualifizierte Tatbestände in den Vorentwurf sprachlich leicht angepasst übernommen. Nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b muss ein grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn erzielt werden, damit der qualifizierte Tatbestand zur Anwendung gelangt. Das OBG und das zugehörige Ausführungsrecht soll so angepasst werden, dass bei den Übertretungen nach Artikel 74 Ordnungsbussen verhängt werden können.

Minderheit: Art. 74 Einleitungssatz und Art. 78 Abs. 1 Einleitungssatz

Eine Minderheit (de Courten, Aeschi, Glarner, Graber, Gutjahr, Pahud, Thalmann-Bieri, Wyssmann) beantragt, dass bei Tatbeständen, die nur mit Bussen oder Geldstrafen geahndet werden, die Busse mindestens 100 Franken und die Geldstrafe mindestens vier Tagessätze betragen muss.

Art. 75 Verstoss gegen das Verbot der Abgabe an Minderjährige

Bei Artikel 75 handelt es sich um einen qualifizierten Tatbestand im Verhältnis zu Artikel 74 Buchstabe b, der sich im Sinne des Jugendschutzes rechtfertigt. Der Strafrahmen entspricht dem analogen Tatbestand von Artikel 19bisBetmG.

Art. 76–78

Wer vorsätzlich gegen die Anforderungen an die Cannabisprodukte (Produktequalität, Verpackung, Produkteinformationen und Warnhinweise [vgl. 2. und 3. Abschnitt des