Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Mit der Delegationsnorm in Absatz 3 sollen die Einzelheiten zum Nachverfolgungssystem durch den Bundesrat geregelt werden. Unter die einzutragenden Daten gemäss Buchstabe a können zum Beispiel fallen:

- Einzelne Erfassung jeder Cannabispflanze (beziehungsweise bereits bei Aussaat des Cannabissamens oder Pflanzung des Cannabisstecklings), von Ausgangsmaterial und von jedem Cannabisprodukt über eine spezifische Markierung oder Codierung. Dies kann beispielsweise mittels QR-Codes oder Radio Frequency Identification-Technologie (RFID-Tags) geschehen. Sollten beispielsweise QR-Codes verwendet werden, wäre dieser auf der Verpackung der Cannabisprodukte anzubringen (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. j).

- Technisch kann die Erfassung im Nachverfolgungssystem mittels Identifikationsnummern, welche in einem QR-Code oder im RFID-Tag hinterlegt werden, erfolgen. Anhand dieser Nummern können verschiedene Informationen hinterlegt und abgerufen werden, wie beispielsweise Sorte, Anbaubedingungen und Wachstumsphasen, Ernte, Weiterverarbeitung, Produktionschargen, Lagerung, Transport, Verkauf oder Entsorgung.

- Bei Ausgangsmaterial aus der Cannabispflanze könnten die Sorte und der Gesamt-THC-Gehalt sowie das Gewicht erfasst werden. Bei Ausgangsmaterial aus (teil)synthetisch hergestelltem THC wäre ebenfalls der Gesamt-THC-Gehalt sowie das Gewicht zu erfassen.

- Bei den Cannabisprodukten könnte u.a. die Produktekategorie gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c–i erfasst werden und der Gesamt-THC-Gehalt in Milligramm sowie bei Produkten ohne Zusatzstoffe zusätzlich in Prozent erfasst werden.

- Bei allen erfassten Gütern sollen die Angaben zum Anbauer oder Hersteller, die Produktionscharge und das Erntedatum bzw. Herstellungsdatum erfasst werden.

- Für eine Einstufung in eine tiefere Risikoklasse bei der Lenkungsabgabe können Zertifikate zum Nachweis der Einhaltung der technischen Sicherheitsstandards nach Artikel 63 Absatz 3 erfasst werden.

- Analysezertifikate, welche im Rahmen der Selbstkontrolle der Hersteller pro Produktionscharge erstellt werden, können ebenfalls erfasst werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 33 Abs. 2).

Nicht erfasst werden sollen Daten zu den Kundinnen und Kunden von Verkaufsstellen.

Der Bundesrat soll zudem die zu erfassenden Daten bei Ausgangsmaterial und Cannabisprodukten, die nach Artikel 58 eingeführt oder ausgeführt werden, regeln. Grundsätzlich sollen für eingeführte oder ausgeführte Güter aber dieselben Daten, wie zuvor beschrieben, erfasst werden.

Buchstabe b: Der Bundesrat legt die Zuständigkeiten der Behörden von Bund und Kantonen für die Datenbearbeitung sowie die Zugriffsberechtigungen fest. Die zuständigen Behörden sollen selektiven Zugang zu den Daten haben, die sie für ihre Vollzugstätigkeit benötigen. Zu den Zugriffsberechtigten gehören insbesondere die