Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Mit dem Nachverfolgungssystem soll die sich auch aus dem EHÜ (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 28 EHÜ) und dem Betäubungsmittelrecht ergebende Kontrollpflicht eingehalten werden. Das EHÜ sieht ein staatliches Kontrollsystem für den Anbau und die Ernte von Cannabis vor. Eine zeitgemässe Auslegung dieser Bestimmungen rechtfertigt erstens den Einsatz von elektronischen Mitteln zur Nachverfolgung von Lieferketten, und zweitens die Ausführung der Kontrollpflichten durch mehrere zentrale und dezentrale Behörden anstatt durch eine einzige Cannabis-Agentur, wovon im EHÜ von 1961 die Rede ist.194 Mit dem Nachverfolgungssystem wird ein solches Kontrollsystem sinngemäss für Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken umgesetzt. Die nach internationalem Recht erforderliche Kontrolle kann so sichergestellt und damit mögliche negativen Auswirkungen eines unkontrollierten legalen Cannabismarktes in der Schweiz auf die Nachbarländer vermieden werden (vgl. Ziff. 7.2).
Ein ähnliches System zur Nachverfolgung wird bereits im Rahmen der wissenschaftlichen Pilotversuche mit Cannabis benutzt. Auf die damit gemachten Erfahrungen kann entsprechend aufgebaut werden. Systeme zur Nachverfolgung sind auch in verschiedener Ausgestaltung in Ländern wie Kanada oder in vielen US-Bundesstaaten, u.a. Kalifornien und Colorado, vorzufinden.
Im Nachverfolgungssystem erfasst werden sollen gemäss Absatz 1 Cannabissamen und -stecklinge für den gewerblichen Anbau, Cannabis im Sinne von Cannabispflanzen und Cannabiserntebeständen, Ausgangsmaterial, inkl. (teil)synthetisch hergestelltes THC, THC-haltiges Abfallmaterial, das im Anbau- oder Herstellungsprozess anfällt, und Cannabisprodukte in allen aufeinanderfolgenden Produktions-, Verarbeitungs- und Handelsstufen, das heisst, vom Anbau bis zum Endverkauf («from seed to sale») sowie auch deren Entsorgung (Art. 88). Auch das Ausgangsmaterial und die Cannabisprodukte, die gemäss Artikel 58 ein- und ausgeführt werden, sind im Nachverfolgungssystem zu erfassen.
Cannabissamen und -stecklinge, die im gewerblichen Anbau verwendet werden, sollen aus mehreren Gründen im Nachverfolgungssystem erfasst werden. Erstens ist die Gewinnung von Betäubungsmitteln für die gewerbliche Weiterverarbeitung das erklärte Ziel von Inhabern von Anbaubewilligungen. Zweitens ist es praktischer, die ausgesäten Cannabissamen und die aufgezogenen Cannabisstecklinge gleich zu Beginn zu erfassen, als das Wachstumsstadium von jeder einzelnen weiblichen Cannabispflanze zu bestimmen, ab dem das Pflanzenmaterial die betäubungsmittelrechtliche Schwelle von 1 Prozent THC überschreitet.
Absatz 2: Zur Erfassung verpflichtet sind alle Inhaber von Bewilligungen für den Anbau und die Herstellung sowie alle Inhaber von Konzessionen für den Verkauf. Die Erfassung von entsorgtem Ausgangs- und Abfallmaterial sowie von entsorgten Cannabisprodukten wird in Artikel 88 Absatz 3 geregelt. Im Nachverfolgungssystem nicht erfasst werden soll Cannabis aus der Selbstversorgung. Dies, weil eine solche Erfassung der Selbstversorgung weder verhältnismässig noch durchsetzbar wäre, nicht dem Prinzip der Eigenverantwortung in diesem Bereich entsprechen würde und Selbstversorgerinnen und Selbstversorger nicht registriert werden sollen.
194 Sprecher, F. (2023): Rechtsgutachten Völkerrechtskonformität einer Cannabisregulierung im Rahmen der Pa. Iv. Siegenthaler 2023. Zuhanden des BAG. Abrufbar unter: www.parlament.ch > 20.473 > Öffentliche Kommissionsunterlagen, S. 47-48.