Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Art. 36b Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Nach Inkrafttreten des CanPG sollen keine neuen Bewilligungen für Pilotversuche mehr erteilt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 8a VE-BetmG). Falls hingegen zu diesem Zeitpunkt noch bewilligte Pilotversuche laufen, soll der Bundesrat festlegen, bis wann diese gültig bleiben. Zu beachten gilt es dabei, dass die Möglichkeit von Pilotversuchen mit Cannabis bis zum 14. Mai 2031 befristet ist.

4. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008204 zum Schutz vor Passivrauchen

Art. 2 Abs. 1, 2 erster Satz und 4bis

Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrauchen wird dahingehend ergänzt, dass das Rauchen (Bst. a) und das Verdampfen (Bst. b) auch von Cannabisprodukten oder Erzeugnissen aus der Selbstversorgung nach den Artikeln 12 und 14 VE-CanPG in Räumen nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 untersagt ist.

Die Änderung in Absatz 2 soll einem Betreiber oder einer Betreiberin oder der für die Hausordnung verantwortlichen Person ermöglichen, in Raucherräumen, nicht nur das Rauchen, sondern auch das in der Regel weniger schädliche Verdampfen zu gestatten. Die Voraussetzungen für diese Raucherräume bleiben dieselben: Es werden grundsätzlich keine Arbeitnehmenden beschäftigt, die Räume sind klar abgetrennt, besonders zu kennzeichnen und ausreichend zu belüften.

Der neue Absatz 4bissieht vor, dass Minderjährigen der Zutritt zu Raucherräumen untersagt ist, wenn die Betreiberin oder der Betreiber das Rauchen oder das Verdampfen von Cannabisprodukten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung in diesen Räumen gestattet. Diese Einschränkung dient dem Jugendschutz und soll die Kohärenz mit dem Verbot des Zugangs Minderjähriger zu Konsumräumen nach Artikel 43 Absatz 3 VE-CanPG wahren.

Art. 3 Abs. 2

Der neue Absatz 2 sieht vor, dass auch der Zugang zu Raucherbetrieben für Minderjährige verboten sein soll, wenn der Konsum von Cannabisprodukten und Erzeugnissen aus der Selbstversorgung in solchen Betrieben auf entsprechendes Gesuch der Betreiberinnen oder dem Betreiber vom Kanton bewilligt ist. Diese Bestimmung dient dem Jugendschutz und gewährleistet die Kohärenz zur Regelung betreffend die Konsumräume nach Artikel 43 Absatz 3 VE-CanPG und Artikel 2 Absatz 4bisdes Gesetzes über den Schutz vor Passivrauchen.

Art. 5 Abs. 1 Bst. b

Nach Absatz 1 Buchstabe b kann mit Busse bis zu 1 000 Franken bestraft werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Räume, die den Voraussetzungen nach Artikel 2 Absätze 2 und 4bisnicht entsprechen als Raucherräume ausgibt.

204 SR 818.31