Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Gemäss den Schätzungen der RFA wird des zukünftigen CanPG beim Bund zu Einführungskosten zwischen 13,9 bis 20,1 Millionen Franken führen. Es handelt sich dabei um Sach- und Personalkosten, die einmalig in den drei Jahren vor und in den drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes anfallen. Davon fallen zwischen 10,1 bis 13 Millionen Franken vor Inkrafttreten des Gesetzes an und 3,8 bis 7,1 Millionen in den drei Jahren danach. Zudem sind jährlich wiederkehrende Vollzugskosten zwischen 6,2 bis 9 Millionen Franken anzunehmen, welche ab Inkrafttreten anfallen werden.

Die in den Einführungskosten enthaltenen Personalkosten werden auf 2 bis 4,8 Millionen Franken (bzw. 11,2 bis 26,5 FTE) geschätzt. Ein Grossteil davon entsteht in den ersten drei Jahren nach dem Inkrafttreten, um die mutmasslich hohe Anzahl an Bewilligungsgesuchen für den Anbau und die Herstellung in den ersten Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu bewältigen. Die grosse Bandbreite der Schätzung erklärt sich mit der schwer vorhersehbaren Anzahl Bewilligungsgesuche, welche in den Anfangsjahren zwischen 100 bis 150 geschätzt wird. Die jährlich wiederkehrenden Personalkosten werden auf 3 bis 4,5 Millionen Franken (bzw. 16,2 bis 24,9 FTE) geschätzt und sind insbesondere für den Vollzug der Lenkungsabgabe (4 bis 9 FTE), für die Bewilligungserteilung und deren Kontrolle (5 FTE) und für die Oberaufsicht und Koordination (2 bis 2,5 FTE) vorgesehen. Die Bandbreite der Schätzung des Vollzuges der Lenkungsabgabe erklärt sich mit der schwer vorhersehbaren Anzahl Verkaufsstellen, welche gemäss RFA auf 200 bis 400 geschätzt wird (vgl. Ziff. 6.2.1).

Bei den 10,1 bis 13 Millionen Franken Vollzugskosten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes handelt es sich insbesondere um die Entwicklung des elektronischen Nachverfolgungssystems, die Schaffung eines Systems zum Vollzug der Lenkungsabgabe, sowie die Entwicklung des Bewilligungssystems für den Anbau und die Herstellung. Diese Systeme müssen bei Inkrafttreten funktionsfähig sein, da ohne sie die Marktakteure nicht aktiv werden können. Weiter wären auch präventive Informations- und Sensibilisierungsmassnahmen im Vorfeld des Inkrafttretens sinnvoll. Dadurch kann die Bevölkerung im Hinblick auf den legalen Markt für die Risiken des Cannabiskonsums sensibilisiert und über die neue Regelung informiert werden.

Das Gesetz sieht eine verursachergerechte Finanzierung über Gebühren und eine Vollzugsentschädigung vor (vgl. Erläuterungen zu Art. 65 und 66). Die Mittel aus Gebühren und der Vollzugsentschädigung sind zur Finanzierung der Vollzugskosten zu verwenden, die ab Inkrafttreten des Gesetzes anfallen (Zweckbindung). Die Gebühreneinnahmen in den ersten drei Jahren werden, je nach Anzahl eingehender Bewilligungen, auf insgesamt 1,8 bis 4,8 Millionen Franken und danach auf jährlich 0,1 bis 0,3 Millionen Franken geschätzt. Die Erträge aus der Vollzugsentschädigung werden auf jährlich 6,2 bis 9 Millionen Franken geschätzt. Weder über Gebühren noch über die Vollzugsentschädigung finanzierbar sind die Evaluationskosten (Art. 69). Einführungskosten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anfallen, können nicht rückwirkend über Gebühren und die Vollzugsentschädigung finanziert werden. Diese sind vom Bund zu tragen und müssen aus dem genehmigten Globalbudget bestritten werden.

Der Anteil der Vollzugsentschädigung an den Einnahmen aus der Lenkungsabgabe wird auf 3 bis 4 Prozent geschätzt. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten werden die Einnahmen aus der Lenkungsabgabe aufgrund des noch kleinen Marktes tiefer sein.