Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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dem GATS sowie den SPS- und TBT-Übereinkommen, gehören auch bilaterale Freihandelsabkommen dazu.

Der Vorentwurf enthält Regelungen über die Ein- und Ausfuhr solcher Produkte (Art. 57 ff.), welche unter das handelsrechtliche Verbot mengenmässiger Beschränkungen fallen können (Art. XI GATT). Solche Beschränkungen können aber aufgrund der allgemeinen Ausnahmen des GATT und entsprechenden Ausnahmebestimmungen unter den Freihandelsabkommen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn sie zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen erforderlich sind (Art. XX Bst. b GATT).

Das TBT- und das SPS-Übereinkommen ergänzen das GATT und folgen den gleichen Grundsätzen. Sie anerkennen das Recht, namentlich zum Schutz der Gesundheit Vorschriften zu erlassen, sofern die Grundsätze der Nicht-Diskriminierung und Verhältnismässigkeit eingehalten werden. Der Anwendungsbereich des SPS-Übereinkommens beschränkt sich auf Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen und ist im vorliegenden Fall nur auf essbare Cannabisprodukte anwendbar. Im Lichte der WTO-Rechtsprechung kann davon ausgegangen werden, dass die vorgesehenen Verpackungsvorschriften mit den Anforderungen des TBT-Übereinkommens vereinbar sind. Bei der Ausarbeitung der Vorschriften wird von den WTO-Mitgliedern sowohl unter dem TBT- als auch unter dem SPS-Übereinkommen weiter erwartet, dass sie wissenschaftlich begründbar sind und internationale Normen berücksichtigen. Unter dem TBT-Übereinkommen ist im Fall von Cannabis insbesondere auf die Vereinbarkeit mit den ISO IWA 37 Normen «Safety, Security and Sustainability of Cannabis Facilities and Operations» zu achten. Schliesslich müssen die neuen Vorschriften zwecks Transparenz im Entwurfszustand den anderen WTO-Mitgliedern sowohl unter dem TBT- als auch unter dem SPS-Übereinkommen notifiziert werden.

Der Vorentwurf betrifft auch den Handel mit Dienstleistungen und insbesondere den Vertrieb von Cannabis. Er beinhaltet einen Kontrollrahmen, der Beschränkungen für den Handel mit Dienstleistungen vorsieht, so zum Beispiel die Anzahl der Verkaufskonzessionen. Im Rahmen des GATS und ihrer Freihandelsabkommen ist die Schweiz keine Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs und der innerstaatlichen Behandlung beim Vertrieb von einer Einfuhrbewilligung unterliegenden Produkten eingegangen. Es steht ihr daher frei, Massnahmen zu ergreifen, die den Vertrieb von Betäubungsmitteln einschränken. Überdies enthalten das GATS und die Freihandelsabkommen – analog zum GATT – allgemeine Ausnahmen, die insbesondere Massnahmen zum Gesundheitsschutz zulassen.

7.2.5 Erfahrungen anderer Staaten

Der Konsens über die Ausrichtung der internationalen Drogenkontrollpolitik hat im Laufe der Zeit erheblich nachgelassen. Aufgrund der Lücken des internationalen Rahmens in Bezug auf öffentliche Gesundheit, Menschenrechte und Sicherheit verfolgen die Staaten zunehmend eine Drogenpolitik, welche die herkömmliche Auslegung ihrer internationalen Verpflichtungen im Bereich der Betäubungsmittelkontrolle in Frage stellt.