Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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Die Subkommission hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, den THC-Grenzwert beizubehalten und THC-arme Hanfprodukte von der Regelung auszuschliessen. Ein Absenken des THC-Grenzwertes hätte zwar den Vorteil, dass er an die international verbreiteteren Werte von 0,2 oder 0,3 Prozent angepasst werden könnte. Mit dem Absenken des THC-Grenzwertes würde aber die in der Schweiz klare und bewährte Regel zur Einstufung der Betäubungsmittel mit Wirkungstyp THC abgeschafft. Der THC-Grenzwert von 1 Prozent zielt auf die psychotrope Wirkung ab. Cannabis mit weniger als 1 Prozent THC wirkt kaum berauschend und erzeugt keine Abhängigkeit. Auch eine freiwillige Unterstellung von THC-armen Hanfprodukten in die Regelung von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken hat die Subkommission abgelehnt. Dies würde die gesamte Regelung verkomplizieren, Unklarheiten schaffen und den Aufwand beim Vollzug vergrössern. Gewisse im Vorentwurf vorgesehene Vorschriften wie das Werbeverbot dürften so für die THC-armen Hanfprodukte mangels ihrer psychotropen Wirkung nicht verhältnismässig sein. Die Subkommission ist daher zum Schluss gekommen, dass sich die Regelung im Sinne der parlamentarischen Initiative auf Cannabis mit psychoaktiver Wirkung fokussieren soll.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
3.1 Mitgliedstaaten der EU
In Bezug auf die Verwendung von Betäubungsmitteln, so auch Cannabis, gibt es kein vollumfänglich harmonisiertes EU-Recht. Es liegt grundsätzlich in der Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten, wie sie den Konsum von Betäubungsmitteln regeln. Die EU hat jedoch gestützt auf Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legislative Kompetenzen im Bereich des grenzüberschreitenden illegalen Drogenhandels. Gestützt auf diese Kompetenz hat der Rat 2004 den Rahmenbeschluss 2004/757/JI45 erlassen. Dieser legt Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen im Bereich des illegalen Handels mit Drogen und Grundstoffen46 fest. Massnahmen in Bezug auf den persönlichen Konsum wurden explizit ausgeklammert. Ferner kann die EU ergänzende Vorschriften in Bezug auf die Massnahmen der Mitgliedstaaten zur Verringerung drogenkonsumbedingter Gesundheitsschäden einschliesslich der Informations- und Vorbeugungsmassnahmen erlassen (Art. 168 Abs. 1 AEUV). Alle EU-Mitgliedstaaten haben das EHÜ ratifiziert.
Es gibt keinen Mitgliedstaat der EU, der eine vergleichbare Marktregelung zu Cannabis für nicht medizinische Zwecke hat, wie sie der Vorentwurf vorsieht. In den meisten Mitgliedstaaten der EU ist die nicht medizinische Verwendung von Cannabis verboten. In einigen europäischen Ländern gab es indes in den letzten Jahren
45 Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels.
46 Grundstoffe sind Stoffe, die keine Abhängigkeit erzeugen, die aber in Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe überführt werden können.