Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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zwischen den beteiligten Stellen aus den Bereichen Gesundheit, Soziales und Sicherheit etablieren. Insgesamt liefern die Pilotversuche damit aus Sicht der Kommission bereits wertvolle Erkenntnisse für die vorgeschlagene Regelung.

2.3 Geprüfte Alternativen

Die Kommission und insbesondere die Subkommission haben sich ausführlich mit verschiedenen Modellen zur Regulierung von Cannabis befasst. Das Ziel dabei war, die öffentliche Gesundheit und den Jugendschutz in das Zentrum einer zukünftigen Regelung zu stellen. Es ging stets darum, durch eine Regulierung einen legalen Rahmen zu schaffen. Ansätze zur Entkriminalisierung40 hat die Kommission daher nicht näher diskutiert. Weiter fokussierten die Diskussionen vor allem darauf, wie die einzelnen Elemente der Regulierung eines Cannabismarktes ausgestaltet werden sollen. Im Folgenden werden daher nur die wesentlichen Alternativen präsentiert, welche die Subkommission oder die Kommission prüften.41 Die Ausgestaltung der einzelnen Elemente der vorgeschlagenen Regelung wird unter Ziffer 4 «Grundzüge der Vorlage» detailliert begründet.

2.3.1 Auf Selbstversorgung beschränkte Regelung

Die Kommission hat sich zu Beginn ihrer Arbeiten mit einem Modell auseinandergesetzt, das sich zumindest in einem ersten Schritt auf die Schaffung eines legalen Rahmens für die Selbstversorgung beschränken würde. Bei der Selbstversorgung wird in der Regel der individuelle Anbau, Besitz und Konsum von Cannabis zum eigenen Gebrauch erlaubt. Teilweise wird auch der Anbau in nichtgewinnorientierten Vereinen erlaubt. Ein auf die Selbstversorgung beschränktes Modell hätte den Vorteil, dass es rasch umgesetzt werden könnte, geringe gesellschaftliche Risiken zu erwarten sind und andere Länder bereits Erfahrungen damit gemacht haben. Da es nur auf die Konsumierenden abzielt, die selbst Cannabis anbauen können und wollen, wäre keine bedeutende Zunahme des Konsums zu erwarten. Zudem würden die Kosten für die Strafverfolgung der Konsumierenden wegfallen. Schliesslich ist eine Entkriminalisierung des Konsums und Besitzes zum eigenen Gebrauch grundsätzlich mit Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel (EHÜ)42 vereinbar, während ein kommerzieller Verkauf von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken unvereinbar ist.

40Unter Entkriminalisierung versteht man in der Regel die Abschaffung der strafrechtlichen

Sanktionen für den Konsum und Besitz zum Zweck des eigenen Konsums einer verbotenen, kontrollierten Substanz. Im Bereich des Cannabis gibt es auch Länder, die zusätzlich den Anbau entkriminalisiert haben. Anstelle strafrechtlicher Sanktionen werden meistens administrative, zivilrechtliche Sanktionen oder Ordnungsbussen verhängt.

41Für eine Übersicht der diversen Regulierungsmodelle siehe Kapitel 6.5 im Bericht des Bun-

desrates in Erfüllung des Postulates Minder 21.3280.

42 SR 0.812.121