Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
«%ASFF_YYYY_ID»
Für die Kommission bringt ein auf die Selbstversorgung beschränktes Modell aber zu wenig Vorteile aus Sicht des Gesundheits- und Jugendschutzes und erfüllt damit die Ziele der parlamentarischen Initiative nicht. Die Konsumierenden würden zwar entstigmatisiert, aber sie könnten nur bedingt erreicht werden. Entsprechend könnte der problematische Konsum kaum verringert werden. Weiter ist die Qualität der selbst angebauten Produkte ungewiss. Ein gewichtiger Nachteil ist auch, dass der illegale Markt im Wesentlichen weiterbestehen würde, da nur ein kleiner Teil der Konsumierenden selbst Cannabis anbauen dürfte. Gemäss Erfahrungen in den USA und Kanada betrifft dies bis zu 10 Prozent der Konsumierenden.43 Wird auch der Betrieb von Vereinen erlaubt, kann die Reichweite erhöht und die Konsumierenden können besser erreicht werden. Ein Modell mit Verkaufsstellen und gewerblicher Produktion kann jedoch den Jugend- und Gesundheitsschutz besser sicherstellen. Aus diesen Gründen sieht die Kommission den eigenen Anbau von Cannabis nur als Ergänzung in einem regulierten Markt vor.
2.3.2 Einschluss THC-armer Hanfprodukte in die Regelung zu Cannabis
Die Subkommission hat sich mehrfach mit der Frage befasst, ob die Regelung auch Hanfprodukte umfassen soll, die den THC-Grenzwert von 1 Prozent nicht erreichen, aber auch zu nicht medizinischen, so genannt rekreativen Zwecken verwendet werden. Der THC-Grenzwert wurde 2011 bei der Umsetzung der Revision des BetmG auf Vorschlag der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) eingeführt. Ziel war es, ein objektives Unterscheidungskriterium von Nutzhanf und Cannabis («Drogenhanf») zu etablieren, mit dem sich die schwierige Zweckabwägung erübrigt und der Vollzug vereinfacht werden sollte. In der Folge wurde Hanf aber nicht nur für industrielle Zwecke verwendet, sondern es entwickelte sich auch ein Markt für THC-arme Hanfprodukte zum Konsum. Für diese THC-armen Hanfprodukte gelten je nach Verwendungszweck unterschiedliche Regelungen (vgl. Ziff. 2.1.2). Während THC-arme Hanfprodukte zum Rauchen oder Erhitzen unter dem Tabakprodukterecht auf den Markt gebracht werden können, bereitet vor allem die rechtliche Einordnung von CBD-Tinkturen und Extrakten zur oralen Einnahme Schwierigkeiten. Für diese Produkte ist je nach Hauptzweck das Lebensmittel- oder Heilmittelrecht anwendbar. Sie können die Anforderungen des Lebensmittelrechts allerdings nicht erfüllen, da dort nur minimale THC-Rückstände zulässig sind. Zudem lassen sich kantonale Unterschiede im Vollzug beobachten. Im Bericht in Erfüllung des Postulats Minder 21.3280 hat der Bundesrat die Problematik bei THC-armen Hanfprodukten zu rekreativen Zwecken ausführlich dargelegt. Er hat auch Varianten zur Regelung dieser Produkte zur Diskussion gestellt, darunter auch den Einschluss dieser Produkte in eine mögliche Regelung von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken.44
43 Pardal, M. / Kilmer, B. / d’Auria, S. / Strabel, T. / Galimberti, S. / Hoorens, S. / Decorte, T. / Senator, B. (2023): Alternatives to profit-maximising commercial models of cannabis supply for non-medical use. RAND Europe.
44 Siehe Kapitel 4.4 bis 4.11 des Berichts des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Minder 21.3280. Die Varianten sind in Kapitel 4.10.3 dargelegt.