Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten
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ven Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten, da sich die zentralen Massnahmen einfacher und mit weniger Aufwand kontrollieren und durchsetzen lassen als bei einem freien Handel mit einer unübersichtlichen Anzahl an Akteuren. Zudem ergibt sich aus dem EHÜ eine staatliche Verpflichtung, den Handel mit Cannabis umfassend zu kontrollieren und einzuschränken (vgl. Ziff. 7.1 und 7.2.1). Schliesslich ist ein System mit Konzessionierungen geeignet, weil Konzessionen im Gegensatz zu Bewilligungen in ihrer Anzahl beschränkt werden können und den Kantonen so einen gewissen Spielraum ermöglichen. Gleichzeitig bleibt der Aufwand aufgrund der Beschränkung verhältnismässig gering.
Durch den nicht gewinnorientierten Verkauf soll primär der Anreiz unterbunden werden, mehr Cannabisprodukte verkaufen zu wollen und damit den Konsum zu fördern. Die Erfahrungen bei der Legalisierung von Cannabis in Nordamerika und der Regulierung von Alkohol und Tabak zeigen, dass ein gewinnorientierter Verkauf der grösste Treiber für die explizite und implizite Absatzförderung ist.89 Gerade die in den USA teilweise beobachteten unerwünschten Folgen wie eine Zunahme des risikoreichen Konsums, der Verkehrsunfälle oder der Einweisungen in Notfallaufnahmen werden mit den dort verbreiteten gewinnorientierten Verkaufsmodellen in Verbindung gebracht (vgl. Ziff. 3.2). Erfolgt der Verkauf nicht gewinnorientiert, kann das Verkaufspersonal glaubhafter Botschaften zur Prävention und hin zu einem risikoärmeren Konsum anbringen. Zu beachten ist jedoch, dass auch bei einem nicht gewinnorientierten Verkauf Gewinne erzielt werden dürften. Darauf weisen auch Beobachtungen aus den Pilotversuchen hin.90 Deshalb sieht der Vorentwurf vor, dass die Gewinne, soweit sie die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals übersteigen, in Prävention, Therapie und Suchthilfe investiert werden müssen.
Erteilung von Konzessionen für den Verkauf in Verkaufsstellen und online
Die Kantone sollen das Recht zum Verkauf von Cannabisprodukten in Verkaufsstellen selbst wahrnehmen, es namentlich an Gemeinden übertragen oder eine beschränkte Anzahl an Konzessionen dafür vergeben (vgl. Art. 39). Bei der Vergabe der Konzessionen stützen sie sich auf gesundheits- und sicherheitspolizeiliche Überlegungen. Sie sollen etwa die Verteilung der Bevölkerung berücksichtigen. Kleinere Kantone können auch zusammen eine Konzession vergeben. Aus Sicht der Kommission soll das Recht für den Verkauf vor Ort den Kantonen zukommen, da diese die lokalen Gegebenheiten besser beurteilen können als der Bund. Sie können besser einschätzen, ob sich ein bestimmter Standort für eine Verkaufsstelle eignet und auch allfällige Erfahrungen mit den Pilotversuchen einfliessen lassen. Die Kommunikationswege innerhalb der Kantone sind aufgrund des Vollzugs des BetmG und der Tätigkeiten im Suchtbereich eingespielt. Die Kantone dürften unerwünschte Entwicklungen rascher bemerken und können auch rascher darauf reagieren. Zudem sind die Kantone auch
89 Pardal, M. et al. (2023), Philibert, A. (2022): Lessons learned und Good Practice der Cannabisregulierung. Studie im Auftrag der EKSN. Nicht gewinnorientierte Verkaufsmodelle wurden erst in einzelnen Ländern im Bereich des Alkohols oder Glückspiels erprobt. Im Rahmen der Pilotversuche mit Cannabis werden sie etwa in Lausanne oder Genf getestet.
90 Mavrot, C. / Hadorn, S. / Novet, B. (2024a): Analyse des résultats des essais pilotes de cannabis dans les villes suisses – Première partie, 2023 à mi-2024. Étude sur mandat de l’OFSP. Université de Lausanne.