Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Bewilligungsinhaber den gesamten Anbau- und Herstellungsprozess im elektronischen Nachverfolgungssystem dokumentieren (Art. 85). Sie müssen mangelhafte Produkte zurückrufen und zurücknehmen (Art. 36). Schliesslich haben sie verschiedene Pflichten im Zusammenhang mit der Meldung an und der Kontrolle durch die Behörden. Bei Verstössen kann eine Bewilligung eingeschränkt oder entzogen werden und es können zusätzlich strafrechtliche Massnahmen drohen (vgl. Ziff. 4.1.6).

Anforderungen an die Cannabisprodukte

Cannabisprodukte sollen strenge Anforderungen in Bezug auf die Qualität, die Sicherheit und die Verpackung erfüllen müssen. Der Vorentwurf sieht im Gegensatz zu den Vorschriften im Rahmen der Pilotversuche keine Anforderungen an die Anbauqualität vor. Es werden lediglich die Anforderungen an die Cannabisprodukte geregelt. Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass diese Anforderungen erfüllt werden (Art. 33). Zusätzlich zu dieser Selbstkontrolle führen die Behörden Kontrollen durch. Damit wird ein ähnlicher Ansatz verfolgt wie etwa bei pflanzlichen Arzneimitteln.

Namentlich sollen Cannabisprodukte folgende Anforderungen erfüllen:

- Alle Cannabisprodukte dürfen keine Verunreinigungen enthalten, beispielsweise durch Schimmelpilze oder Rückstände von Pflanzenschutzmitteln (Art. 19).

- Unverarbeitete Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe wie Cannabisblüten dürfen maximal 20 Prozent THC enthalten, verarbeitete Cannabisprodukte ohne Zusatzstoffe wie Haschisch maximal 60 Prozent (Art. 20).

- Cannabisprodukte dürfen kein Nikotin, Alkohol, Koffein sowie keine Süss-, Farb- oder Aromastoffe enthalten. Zusatzstoffe, die mit einem geringeren Risiko assoziiert werden könnten, wie etwa Vitamine, sind auch verboten (Art. 21).

- Cannabisprodukte müssen in versiegelten, neutralen Einheitsverpackungen ohne Markenelemente verpackt sein (Art. 27). Farben sollen nur im Rahmen eines einheitlichen Schemas eingesetzt werden dürfen.

- Cannabisprodukte zum Schlucken oder zur Anwendung im Mund müssen kindersicher verpackt sein und sich in ihrer Präsentation von Lebensmitteln unterscheiden (Art. 27).

- Es ist vorgeschrieben, welche Informationen Verpackungen enthalten müssen und welche zusätzlich angebracht werden dürfen (Art. 28).

- Auf den Verpackungen müssen Warnhinweise zu den Gesundheits- und Sicherheitsrisiken des Cannabiskonsums aufgedruckt sein (Art. 29-31).

- Jedes Cannabisprodukt muss über einen Beipackzettel oder über eine via QR-Code abrufbare elektronische Zusatzinformation verfügen (Art. 28).

- Cannabissamen und -stecklinge müssen ebenso in neutralen Einheitsverpackungen ohne Markenelemente verpackt sein. Auf den Verpackungen sind auch Warnhinweise aufzudrucken. Ein Beipackzettel oder eine elektronische Zusatzinformation wird ebenfalls benötigt.