Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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Gemäss dem Vorentwurf ist jede Abgabe von Cannabisprodukten, von selbst angebautem Cannabis und auch von Cannabissamen und Stecklingen an Minderjährige verboten (Art. 8). Zwar geht Cannabiskonsum noch bis zu einem Alter von 25 Jahren mit einem erhöhten Risiko einher, da die Hirnentwicklung bis dann noch nicht abgeschlossen ist. Die Kommission hält die Altersgrenze von 18 Jahren aber für ein geeignetes Kriterium, da sie auch für Tabak und Spirituosen gilt und die Volljährigkeit als Kriterium den geltenden internationalen Standards entspricht. Erwachsenen Personen soll dagegen erlaubt sein, Cannabisprodukte oder Erzeugnisse aus der Selbstversorgung unentgeltlich an andere Erwachsene weiterzugeben. Diese unentgeltliche Abgabe ist dabei auf die Höchstmengen beschränkt, die für den öffentlichen Raum gelten.

Konsum

Mit der Aufhebung des Verbots von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken ist auch der Konsum von Cannabis nicht mehr strafbar. Entsprechend werden die geltenden Ordnungsbussen abgeschafft. Analog zu Tabakprodukten soll das Rauchen oder Verdampfen von Cannabisprodukten oder von selbst angebautem Cannabis in öffentlich zugänglichen, geschlossenen Räumen oder an Arbeitsplätzen grundsätzlich verboten sein (Art. 4).

Beim Konsum im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr sieht der Vorentwurf keine Änderung vor. Demnach gilt eine Person als fahrunfähig, sobald in ihrem Blut THC nachgewiesen werden kann. Die Kommission hält die aktuelle Regelung weiterhin für geeignet. Es besteht unter Expertinnen und Experten kein etablierter Konsens dazu, welchen Aufschluss die THC-Konzentration im Blut auf die Fahrfähigkeit gibt. THC kann deutlich länger als Alkohol im Blut nachweisbar sein. Die THC-Konzentration kann zudem schwanken und tief sein, während eine psychoaktive Wirkung besteht oder umgekehrt hoch sein ohne Vorliegen einer psychoaktiven Wirkung.85 Die gewählte Regelung soll daher absolute Sicherheit bieten und unmissverständlich verdeutlichen, dass das Führen eines Fahrzeuges nach dem Konsum von Cannabis unzulässig ist.

Sanktionen

Wer gegen die Vorschriften zur Selbstversorgung, zum Besitz im öffentlichen Raum oder zur unentgeltlichen Abgabe an Erwachsene verstösst, soll mit Busse bestraft werden (Art. 74). Im Gegensatz dazu sieht der Vorentwurf eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bei jeglicher Abgabe von Cannabis an Minderjährige vor (Art. 75). Diese härtere Sanktion soll den Jugendschutz gewährleisten und entspricht dem heute geltenden Recht. Im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und auch bei Verstössen von Minderjährigen kommen weiterhin die heute geltenden Regeln zur Anwendung (vgl. Ziff. 2.1.2). Die Ein- oder Ausfuhr von Cannabis ist für Privatpersonen in jedem Fall verboten (Art. 57).

85 SGRM (2024b): THC-Grenzwert im Strassenverkehr. Im Auftrag des ASTRA.