Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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- Cannabisprodukte dürfen nur an erwachsene Personen verkauft werden, die dauerhaft in der Schweiz wohnen. Touristinnen und Touristen oder Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder Grenzgängerbewilligung dürfen keine Cannabisprodukte erwerben. Das Alter muss kontrolliert werden.

- In Übereinstimmung mit der zulässigen Höchstmenge im öffentlichen Raum dürfen pro Kauf Cannabisprodukte mit einem Gesamt-THC-Gehalt von maximal fünf Gramm bezogen werden.

- Der Verkauf ist nur vor Ort gestattet. Es gilt ein Nachtverkaufsverbot.

- Die Verkaufsstellen sollen grundsätzlich nur Cannabisprodukte, schadenmindernden Zubehör zum Konsum, Cannabissamen und -stecklinge sowie Zubehör zur Selbstversorgung verkaufen. Die Kantone können den Verkauf weiterer Produkte erlauben – mit Ausnahme von Alkohol oder Tabakprodukten.

- Die Verkaufsstellen können zusätzlich einen unbedienten Konsumraum betreiben. Der Konsum von Alkohol in den Konsumräumen ist verboten, für Minderjährige ist der Zutritt verboten (Art. 43).

- Mittels Testkäufen sollen die Vorschriften zur Abgabe und zur Beratung kontrolliert werden. (Art. 46).

Für den Online-Verkauf sollen sinngemäss dieselben Anforderungen gelten, gewisse Vorgaben sind aber aufgrund des fehlenden Kontakts vor Ort angepasst (Art. 52). So muss qualifiziertes Personal für ein Online-Beratungsgespräch zur Verfügung stehen. Lassen die Einkäufe auf problematischen Konsum schliessen, ist eine Beratung anzubieten. Weiter müssen sich Konsumierende für den Online-Verkauf registrieren, damit der Jugendschutz sichergestellt wird. Zudem sollen online keine anderen Produkte als Cannabisprodukte, Cannabissamen und -stecklinge oder Zubehör verkauft werden dürfen.

Insgesamt sind die Voraussetzungen zur Erteilung der Konzession und die Anforderungen an den Verkauf so geregelt, dass verschiedene Arten von Verkaufsstellen möglich sind, die auch in den Pilotversuchen erprobt werden. Durch die Übertragung des Verkaufsrechts wäre etwa der Verkauf in städtischen Stellen möglich, wie er in Lausanne oder der Stadt Zürich erprobt wird. Auch könnten Nichtregierungsorganisationen oder Vereine ein Gesuch für eine Konzession stellen. Dies gilt folglich auch für die in der Stadt Zürich erprobten «Social Clubs». Apotheken oder möglicherweise auch andere Unternehmen, die hauptsächlich andere Produkte als Cannabisprodukte anbieten, könnten auch eine Konzession erhalten. Der Verkauf in Apotheken wird etwa in den Städten Basel, Bern, Biel, Luzern und Zürich erprobt. Vorläufige Erkenntnisse aus den Pilotversuchen zeigen, dass sich aus Sicht der öffentlichen Gesundheit Verkaufsorganisationen bewähren, die nicht gewinnorientiert sind oder einen starken Fokus auf den Gesundheitsschutz haben.91

Die Kommission hält die strengen Vorschriften für den Verkauf für notwendig, damit der Verkauf effektiv nicht gewinnorientiert erfolgt und der Konsum nicht gefördert

91 Mavrot, C. et al. (2024a).