Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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für allfällige sicherheitspolizeiliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Cannabisprodukten zuständig.

In Bezug auf den Online-Verkauf sieht der Vorentwurf dagegen vor, dass der Bund eine einzige Konzession dafür vergeben kann (Art. 48). Da der Online-Verkauf kantonsübergreifend ist, wäre eine kantonale Zuständigkeit für diesen Verkaufskanal nicht zweckmässig. Die Kommission sprach sich explizit dafür aus, dass der Online-Verkauf zwar erlaubt wird, aber nicht zwingend eingeführt werden muss. Auf diese Weise kann der Bund abwarten, bis sich der Markt mit Verkaufsstellen etabliert hat. Das Online-Angebot kann anschliessend subsidiär ausgestaltet und allenfalls eingeschränkt werden. Für den Online-Verkauf spricht aus Sicht der Kommission, dass Konsumierende so unabhängig von ihrem Wohnort oder ihrer Mobilität Zugang zum Markt erhalten. Heute wird zudem ein beträchtlicher Teil des illegalen Handels mit Cannabis online abgewickelt. Dieser breite Zugang und der Vertrieb über den Online-Kanal sollen dazu beitragen, den illegalen Handel effektiver zu verdrängen. Durch Massnahmen wie eine Registrierungspflicht oder Online-Beratungsangebote sollen Nachteile wie die Anonymität des Online-Verkaufs reduziert werden.

Es müssen weitgehend dieselben Voraussetzungen erfüllt werden, damit eine Konzession zum Verkauf in Verkaufsstellen oder online erteilt werden kann (Art. 40 bzw. 49). So sollen Konzessionen nur an eine juristische Person des privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz erteilt werden. Dies können beispielsweise gemeinnützige Organisationen, aber auch Aktiengesellschaften sein. Generell haben die Konzessionsinhaber zudem aufzuzeigen, dass sie den Verkauf gemäss den Anforderungen durchführen und eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gewährleisten können. Sie müssen auch nachweisen, dass sie branchenübliche Löhne und keine Verkaufsprovisionen bezahlen.

Mit der Konzession verbunden sind auch Melde- und Berichterstattungspflichten. Weiter sind die Konzessionäre bei Kontrollen der Behörden gehalten, Auskünfte zu geben und die Räumlichkeiten zugänglich zu machen (Art. 45 und 53). Bei Verstössen kann eine Konzession entzogen oder eingeschränkt werden, und es können zusätzlich strafrechtliche Sanktionen drohen (vgl. Ziff. 4.1.6).

Anforderungen an die Verkaufsstellen und an den Online-Verkauf

Der Vorentwurf sieht folgende Anforderungen an die Verkaufsstellen vor (Art. 42):

- Die Verkaufsstellen müssen über Sicherheits-, Jugendschutz- und Konsumentenschutzkonzepte verfügen und diese umsetzen.

- Das Verkaufspersonal muss ausreichend ausgebildet sein. Es muss die Konsumierenden auf die Risiken des Cannabiskonsums hinweisen und sie in Bezug auf risikoärmere Konsumformen oder Produkte beraten. Die Verkaufsstellen müssen deswegen auch Cannabisprodukte mit geringem THC-Gehalt und Alternativen zu Cannabisprodukten zum Rauchen anbieten. Neben einer allgemeinen Beratungspflicht muss das Verkaufspersonal auch Konsumierende auf problematischen Konsum ansprechen können.