Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/76: Bundesgesetz über Cannabisprodukte (Cannabisproduktegesetz, CanPG) – Umsetzung der parlamentarischen Initiative 20.473 · 188 Seiten

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4.1.3 Anbau und Herstellung

Organisationen oder Unternehmen sollen künftig Cannabis gewinnorientiert anbauen und Cannabisprodukte herstellen dürfen, sofern sie eine entsprechende Bewilligung haben. Eine gewinnorientierte Produktion ist, sofern sie umfassend reguliert und kontrolliert wird, aus Sicht der Kommission vereinbar mit einer auf die öffentliche Gesundheit ausgerichteten Regelung. Die Konsumierenden sind dank Anforderungen an die Qualität und Sicherheit der Produkte besser geschützt. Innovationen könnten auch zu weniger schädlichen Produkten beitragen. Die hohen Anforderungen an die Produktesicherheit erfordern erhebliche Investitionen, welche von nicht-kommerziellen Akteuren kaum aufgebracht werden dürften (vgl. Ziff. 6.3.1). Um den Gesundheitsschutz zu wahren, müssen diese Tätigkeiten aber kontrolliert werden. Eine engmaschige Kontrolle des Umgangs mit Cannabis ergibt sich auch aus den internationalen Verpflichtungen gemäss dem EHÜ (vgl. Ziff. 7.2.1). Das Bewilligungssystem und das Nachverfolgungssystem sollen diese Kontrolle gewährleisten.

Aus Sicht der öffentlichen Gesundheit zentral ist das Verbot der vertikalen Integration: Anbauenden und herstellenden Unternehmen soll verboten werden, sich am Verkauf von Cannabisprodukten zu beteiligen. Auf diese Weise soll ein zu starker und zu direkter Einfluss der Anbauer und Hersteller auf die Konsumierenden vermieden werden. Ohne ein solches Verbot könnten die Konsumierenden dazu verleitet werden, bestimmte Produkte, die eine hohe Gewinnmarge abwerfen und stärker abhängig machen, gegenüber risikoärmeren Produkten zu bevorzugen. Der nichtgewinnorientierte Verkauf würde zudem unterlaufen. Schliesslich sollen durch das Verbot der vertikalen Integration auch Monopolstellungen von Unternehmen über die gesamte Handelskette verhindert werden.

Erteilung von Bewilligungen für den Anbau und die Herstellung

Der Vorentwurf sieht vor, dass für den Anbau von Cannabis und für die Herstellung von Rohstoffen, Zwischenprodukten oder Cannabisprodukten eine Bewilligung des BAG benötigt wird (Art. 15). Die Bewilligung wird dabei stets für die ersuchte Tätigkeit erteilt. Die Bewilligung kann sich auf einzelne Tätigkeiten beziehen, sie kann aber auch den gesamten Prozess der Herstellung oder den Anbau und die Herstellung umfassen.

Die Bewilligungen werden erteilt, sofern die Anforderungen erfüllt sind (Art. 15). Bewilligungen sollen nur an juristische Personen mit Schweizer Sitz vergeben werden. Generell müssen die Gesuchsteller die fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen aufweisen, um die Anforderungen und Pflichten im Zusammenhang mit der beantragten Tätigkeit zu erfüllen.

An die Bewilligung sind verschiedene Pflichten und Rechte geknüpft. Um die Marktkontrolle und das Verbot der vertikalen Integration zu gewährleisten, gelten Verkaufsbeschränkungen. Inhaber einer Anbaubewilligung dürfen ihre Ernte nur an Inhaber einer Herstellungsbewilligung verkaufen. Inhaber einer Herstellungsbewilligung wiederum dürfen Rohstoffe oder Zwischenprodukte nur an andere Hersteller verkaufen, Cannabisprodukte nur an konzessionierte Organisationen (Art. 10). Gestützt auf die Bewilligung zum Anbau oder zur Herstellung kann Swissmedic gemäss dem betäubungsmittelrechtlichen Kontrollsystem eine spezifische Bewilligung zur Einfuhr oder Ausfuhr erteilen (Art. 58 und 60, i.V.m. Art. 5 Abs. 1 BetmG). Weiter müssen die